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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.12.2000
Aktenzeichen: 3 StR 378/00 (2)
Rechtsgebiete: StPO, GVG


Vorschriften:

StPO § 269
StPO § 336 Satz 2
GVG § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a
StPO § 269, § 336 Satz 2 GVG § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a

1. Die Strafverfolgungskompetenz des Bundes und damit des Generalbundesanwaltes und der Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte beschränkt sich auf das Gebiet des Staatsschutzstrafrechts. Daher ist der Bund für die Verfolgung der in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogtaten rechts- oder linksextremistischer Gewalttäter nach der Alternative "bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen" (Buchst. a der Vorschrift) ausnahmsweise nur dann zuständig, wenn die Tat darauf gerichtet ist, das innere Gefüge des Gesamtstaates oder dessen Verfassungsgrundsätze zu beeinträchtigen.

Zu diesen Verfassungsgrundsätzen zählt der Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten. Dieser Grundsatz wird beeinträchtigt, wenn der Täter das Opfer nur deshalb angreift, weil er es als Mitglied einer nationalen, rassischen, religiösen oder durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe treffen will.

2. Weiter setzt die Strafverfolgungszuständigkeit des Bundes voraus, daß die die Tat prägenden Umstände und ihre Auswirkungen dem Fall besondere Bedeutung verleihen und deshalb die Übernahme des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt geboten ist. Die besondere Bedeutung muß sich aus dem spezifischen Gewicht des Angriffs auf eines der dem § 120 Abs. 2 GVG zugrunde liegenden Rechtsgüter des Gesamtstaates ergeben.

3. Im Revisionsverfahren prüft der Bundesgerichtshof von Amts wegen, ob das Oberlandesgericht im Eröffnungsbeschluß seine Zuständigkeit nach § 120 Abs. 2 GVG unter Zugrundelegung zutreffender rechtlicher Maßstäbe bejaht hat.

BGH, Urt. vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00 - OLG Rostock


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 378/00

vom

22. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 13. Dezember 2000 in der Sitzung am 22. Dezember 2000, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Becker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. ,

Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten E.

- in der Verhandlung vom 13. Dezember 2000 - ,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Sch. ,

Rechtsanwalt von als Nebenklägervertreter für den Nebenkläger P.

- in der Verhandlung vom 13. Dezember 2000 - ,

Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter für den Nebenkläger V.

- in der Verhandlung vom 13. Dezember 2000 - ,

Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 11. April 2000 werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen, der Angeklagte Sch. daneben die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten sowie die Nichtrevidenten K. und L. jeweils des "versuchten Mordes an 2 Menschen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung an 2 Menschen" und den Angeklagten S. darüber hinaus der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hat gegen die Angeklagten E. und Sch. auf Jugendstrafen von je vier Jahren sowie gegen den Angeklagten S. auf eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt.

I. Nach den Feststellungen gehörten die zur Tatzeit zwischen 16 und 20 Jahre alten Angeklagten der rechtsextremistisch orientierten Jugendszene von Eggesin an. Sie waren in zwei sogenannten Clubs mit Namen "Nationaler Widerstand Eggesin" und "Arischer Widerstand Eggesin" organisiert. Unter deren Mitgliedern, die sich gegenseitig als Kumpels bezeichneten, wurde rechtsradikales Gedankengut gepflegt, das sich insbesondere in ausgeprägtem Ausländerhaß und der Propagierung der Reinhaltung einer weißen nordischen Rasse durch gewaltsames Fernhalten und der Vertreibung von als minderwertig betrachteten Ausländern äußerte. Bei den Zusammenkünften, denen die Angeklagten regelmäßig beiwohnten, wurden - zum Teil gewaltverherrlichende - Videofilme angesehen, Lieder rechtsgerichteter Musikgruppen mit menschen-, insbesondere ausländerverachtenden Texten gehört und Alkohol im Übermaß konsumiert. Die Mitglieder der Clubs demonstrierten ihre Zugehörigkeit überwiegend schon durch ihr Äußeres, wie kurzgeschorene Haare und das Tragen von Bomber-Jacken und Springerstiefeln.

Am Abend des 21. August 1999 besuchten die Nebenkläger P. und V. , zwei vietnamesische Staatsangehörige, das alljährlich in Eggesin stattfindende Volksfest. Sie hielten sich bis in die späte Nacht mit mehreren, auch deutschen Bekannten im Festzelt auf. Unter den Festbesuchern befand sich auch eine Gruppe von etwa 20 bis 30 kahlgeschorenen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, darunter auch die Angeklagten. Diese störten sich an der Anwesenheit der Vietnamesen. Den Angeklagten S. ärgerte insbesondere, daß diese sich gemeinsam mit deutschen Frauen und Männern amüsierten und am Festausschank Bier kauften. Er beschloß, sie zu verprügeln. Gemeinsam mit dem Angeklagten Sch. warb er u.a. den Angeklagten E. und die Nichtrevidenten K. und L. für eine Tatbeteiligung.

Als der Nebenkläger P. am Morgen des 22. August 1999 etwa gegen 3.00 Uhr nach Hause gehen wollte, traf er am Zeltausgang auf den Angeklagten S. und mehrere von dessen Gesinnungsgenossen. S. ging auf P. zu und versetzte ihm mit voller Wucht einen beidhändigen Stoß gegen die Brust. P. stürzte nach hinten gegen die Zeltplane und fiel mit einem Schmerzensschrei zu Boden. Er flüchtete zurück ins Festzelt zu seinem Bekannten V. , weil er befürchtete, allein nicht unversehrt nach Hause kommen zu können. Die Nebenkläger beschlossen daraufhin, mit ihrem Aufbruch abzuwarten, bis am Zeltausgang keine "Glatzen" mehr zu sehen seien. Die Angeklagten und ihre Gesinnungsgenossen beschlossen dagegen, die Vietnamesen beim Verlassen des Festgeländes zusammenzuschlagen. Gegen 4.00 Uhr verließen P. und V. das Festzelt. Die Angeklagten, die den Aufbruch bemerkt hatten, folgten ihnen zusammen mit den Nichtrevidenten K. und L. sowie zwei weiteren Tatbeteiligten. Außerhalb des Festgeländes begannen sie, die Nebenkläger mit Steinen zu bewerfen. Als P. und V. daraufhin aus Angst wegrannten, lief ihnen die siebenköpfige Gruppe mit den Angeklagten nach und holte sie bald ein. Der gesondert verfolgte Se. stieß den Nebenkläger V. , der Angeklagte Sch. den Nebenkläger P. zu Boden. Als letzterer sich wieder zu erheben versuchte, wurde er vom Angeklagten E. durch Fausthiebe zu Boden geschlagen. Die Angeklagten und die anderen Tatbeteiligten, die teilweise schwere Halbschuhe bzw. Springerstiefel trugen, umringten sodann die am Boden liegenden Nebenkläger und traten wahllos sowohl von der Seite wie auch von oben mit stampfenden Tritten auf ihre Opfer ein. Der Nichtrevident K. führte wuchtige Tritte gegen die Köpfe der Opfer und sprang mindestens einmal mit seinen mit Stahlkappen versehenen schweren Halbschuhen gezielt auf den Kopf des Nebenklägers V. . Während der Ausübung dieser Tätlichkeiten brüllten die Angeklagten ausländerfeindliche Parolen und Beleidigungen wie "Ausländerschwein", "Ausländer verrecke" oder "verrecke, Du Sau". Ein Tatbeteiligter intonierte den Refrain eines volksverhetzenden Liedes. Die Angeklagten erkannten, daß die Nebenkläger aufgrund der Tritte zu Tode kommen könnten, nahmen dies jedoch billigend in Kauf. Beweggrund für ihr Verhalten war ihr tiefer Ausländerhaß.

Als die Angeklagten und die übrigen Tatbeteiligten mehrere Minuten auf die Nebenkläger eingetreten hatten, wurden sie von einer Zeugin entdeckt. Darauf ließen sie von ihren Opfern ab und rannten weg. Der Angeklagte E. und die Nichtrevidenten K. und L. kehrten jedoch nach kurzer Zeit nochmals zu den am Boden liegenden Nebenklägern zurück. Als sie hörten, daß V. röchelte und stöhnte, äußerte einer der Nichtrevidenten: "Was, bist Du immer noch nicht tot ?!", woraufhin jeder der drei Zurückgekehrten noch mindestens einmal auf die Opfer eintrat. Als sie von einer weiteren Zeugin überrascht wurden, rannten sie zurück zum Festzelt.

Beide Nebenkläger wurden durch die Tätlichkeiten erheblich verletzt, insbesondere im Kopfbereich. Das Leben des Nebenklägers V. konnte nur durch eine Notoperation gerettet werden. Beide Nebenkläger leiden noch heute unter den Folgen der Tat. Der Nebenkläger V. ist aufgrund der bleibenden Folgen zu 50 % schwerbehindert und nur noch eingeschränkt lese-, sprach- und lernfähig.

II. Mit ihren Revisionen rügen sämtliche Beschwerdeführer die Verletzung materiellen Rechts. Die Angeklagten E. und Sch. beanstanden darüber hinaus auch das Verfahren. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Näherer Erörterung bedarf allein die Frage, ob das Oberlandesgericht zu Recht seine Zuständigkeit nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG angenommen hat, was die Angeklagten E. und Sch. mit einer Verfahrensrüge ausdrücklich beanstanden.

1. Der Senat ist befugt und verpflichtet, die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts revisionsrechtlich zu prüfen. § 269 und § 336 Satz 2 StPO stehen dem nicht entgegen.

a) Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist für den Angeklagten nicht anfechtbar (§ 210 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung nach dem Ergebnis der der Anklageschrift zugrunde liegenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bereits im Zeitpunkt der Zulassung der Anklage zu bejahen war (vgl. RGSt 16, 39, 41; BGH bei Herlan GA 1963, 100; BGH GA 1980, 220; 1981, 321), so daß nach § 209 Abs. 1 StPO das Hauptverfahren vor diesem hätte eröffnet werden müssen. Dementsprechend bestimmt § 269 StPO aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und Prozeßwirtschaftlichkeit, daß im Hauptverfahren die fehlerhafte Annahme seiner Zuständigkeit durch ein Gericht höherer Ordnung grundsätzlich unbeachtlich ist. Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß die weitergehende sachliche Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung die weniger weit gehende des Gerichts niedrigerer Ordnung mitumfasse und die Verhandlung vor einem unzuständigen Gericht höherer Ordnung den Angeklagten nicht benachteilige (BGHSt 43, 53, 55). Demgemäß führt die fehlerhafte Annahme eines Gerichts höherer Ordnung, es sei anstelle des tatsächlich zuständigen Gerichts niederer Ordnung zur Entscheidung berufen, in der Regel nicht zu einer Urteilsaufhebung in der Revisionsinstanz (vgl. nur BGHSt 21, 334, 358; 43, 53, 55 m.w.Nachw.).

§ 269 StPO bedarf jedoch einschränkender Auslegung. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine Ausnahmeregelung zu dem in § 6 StPO niedergelegten Grundsatz, daß das Gericht seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat (Engelhardt in KK-StPO 4. Aufl. § 269 Rdn. 5; Gollwitzer in LR 24. Aufl. § 269 Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 269 Rdn. 1). Sie darf daher nur so weit Anwendung finden, wie die Nichtbeachtung der sachlichen Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung durch den Zweck der Vorschrift, auf Verfahrensbeschleunigung und Prozeßwirtschaftlichkeit hinzuwirken, gerechtfertigt werden kann. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn höherrangige Rechtsgrundsätze entgegenstehen (Schlüchter in SK-StPO 14. Lfg. Stand Mai 1995 § 269 Rdn. 7).

So findet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 269 StPO dann keine Anwendung, wenn das Gericht höherer Ordnung seine sachliche Zuständigkeit aufgrund sachfremder oder sonstiger offensichtlich unhaltbarer Erwägungen und damit willkürlich angenommen hat (s. etwa BGHSt 38, 212; 40, 120, 122; BGH NJW 1993, 1607, 1608). Denn hierdurch verstößt das Gericht höherer Ordnung nicht nur gegen die einfachgesetzlichen Verfahrensbestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte, vielmehr wird der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter entzogen und damit in seinem Grundrecht aus Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt (BVerfGE 9, 223, 230). Diesen Verstoß gegen grundrechtliche Gewährleistungen hat nicht erst das Bundesverfassungsgericht aufgrund einer Verfassungsbeschwerde zu beheben, vielmehr ist er bereits im Verfahren vor den Fachgerichten zu prüfen und zu korrigieren (BVerfGE 9, 223, 229 f.; BGH GA 1970, 25; BGHSt 43, 53, 56). Demgegenüber hat § 269 StPO zurückzutreten.

Ein dem § 269 StPO vorgehender, höherstehender Rechtsgrundsatz wird stets bei Annahme der erstinstanzlichen Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts gemäß § 120 Abs. 1 oder 2 GVG nach Anklageerhebung durch den Generalbundesanwalt berührt (vgl. auch § 142 a Abs. 2 und 4 GVG). Denn damit wird nicht nur die erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit eines der Strafgerichte des hierarchischen Gerichtsaufbaus bestimmt. Vielmehr wird auch eine Entscheidung über die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Bundes- und der Länderjustiz vorgenommen. Die verfassungsrechtlich gebotene Beachtung der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern schließt es aber aus, daß das Oberlandesgericht nach Eröffnung des Hauptverfahrens an die fehlerhafte Bejahung seiner Zuständigkeit im Eröffnungsbeschluß gebunden ist. Im einzelnen:

aa) Gemäß der Generalklausel der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern in Artikel 30 GG ist die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben, das heißt auch die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt (Sachs/Erbguth, GG 2. Aufl. Art. 30 Rdn. 30, 32), Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt. Die rechtsprechende Gewalt wird durch das Bundesverfassungsgericht, die im Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und die Gerichte der Länder ausgeübt (Art. 92 Halbs. 2 GG). Artikel 95 Abs. 1 GG bestimmt, daß der Bund als obersten Gerichtshof für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit, zu der auch die Strafjustiz zählt (vgl. § 13 GVG), den Bundesgerichtshof errichtet. Weitere ausdrückliche Regelungen über die Zuständigkeit des Bundes zur Ausübung von Strafgerichtsbarkeit enthält das Grundgesetz nicht. Jedoch setzt es von jeher unausgesprochen voraus, daß dem Bund auf dem Gebiet des Staatsschutzes eine solche Zuständigkeit zusteht (Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 96 Rdn. 47). Dementsprechend übertrug es zunächst durch Artikel 143 Abs. 5 Satz 2 GG a. F. die Aburteilung bestimmter gegen den Bund gerichteter Staatsschutzdelikte nur vorübergehend auf das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die erste Bundesregierung ihren Sitz hatte. Die endgültige Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bundes- und Landesjustiz zur Verfolgung von Staatsschutzdelikten überließ es dem Bundesgesetzgeber (Art. 143 Abs. 6 GG a. F.). Dieser nahm mit dem Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl I 455) in den §§ 120, 134 GVG a. F. die ihm aufgetragene Abgrenzung vor und unterstellte zunächst nur die Delikte des Hochverrates (gegen den Bund, vgl. § 134 Abs. 2 GVG a. F.) und der Parlamentssprengung der Strafverfolgung durch den Bund und der erst- und letztinstanzlichen Aburteilung durch den Bundesgerichtshof (§ 134 Abs. 1 GVG a. F.; zur späteren Ausweitung der Strafverfolgungskompetenz des Bundes s. Schäfer in LR 21. Aufl. § 134 GVG vor Anm. 1).

Nur vor diesem Hintergrund ist die mit dem 26. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. August 1969 (BGBl I 1357) in Artikel 96 Abs. 5 GG eingefügte Ermächtigung an den Gesetzgeber zu verstehen, durch ein Bundesgesetz vorzusehen, daß Gerichte der Länder für Strafverfahren auf Gebieten des Artikel 26 Abs. 1 GG und des Staatsschutzes Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben. Den Begriff des Staatsschutzes hat der Verfassungsgeber indessen auch in Artikel 96 Abs. 5 GG nicht näher konkretisiert. Ebensowenig hat er sich zu der Frage geäußert, wie die verfassungsrechtlich vorausgesetzte Bundeszuständigkeit für die Verfolgung von Staatsschutzdelikten von derjenigen der Länder abzugrenzen ist. Es ist daher davon auszugehen, daß auch insoweit dem Gesetzgeber weiterhin die nähere Regelung durch ein einfaches Bundesgesetz überlassen bleiben sollte.

Allerdings verfügt dieser bei der einfachgesetzlichen Abgrenzung der Zuständigkeiten über keinen unbegrenzten Gestaltungsspielraum. Vielmehr hat er die verfassungsrechtliche Grundentscheidung im Auge zu behalten, daß die Strafverfolgung prinzipiell Sache der Länder ist, und zu bedenken, daß die Ermächtigung des Artikel 96 Abs. 5 GG erkennbar auf die ungeschriebene verfassungsrechtliche Rechtsprechungskompetenz des Bundes im Bereich des Staatsschutzes bezogen ist, wie sie aufgrund der Umsetzung im früheren Gerichtsverfassungsrecht bis zum Gesetz vom 8. September 1969 vom Bundesgerichtshof wahrgenommen wurde. Er darf daher nicht beliebig bestimmte Tatbestandsgruppen zu Staatsschutzdelikten erklären und deren Verfolgung der Bundesjustiz anvertrauen, sondern kann anknüpfend an den vom Grundgesetz vorgefundenen Kernbestand des Staatsschutzstrafrechts nur solche Straftaten der Strafverfolgung durch den Bund unterstellen, die das staatliche Gefüge in länderübergreifender Weise treffen und die Rechtsgüter des Gesamtstaates in derart starkem Maße beeinträchtigen, daß ihre Ahndung durch die Landesjustiz der Bedeutung des in der jeweiligen Tat liegenden Angriffs auf die bundesstaatliche Gesamtordnung nicht gerecht würde. Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze sind bei der Auslegung der entsprechenden einfachgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen zu beachten.

bb) Von der Ermächtigung des Artikel 96 Abs. 5 GG hat der Gesetzgeber in § 120 GVG Gebrauch gemacht. Er hat dort die Zuständigkeit der Strafjustiz des Bundes auf den Gebieten des Artikel 26 Abs. 1 GG und des Staatsschutzes im einzelnen geregelt und deren erstinstanzliche Ausübung (vgl. § 120 Abs. 6 GVG) insgesamt auf die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, übertragen. Denn eine erstinstanzliche Zuständigkeit eines sonstigen Strafgerichts des Bundes ist nicht mehr vorgesehen. Der Gesetzgeber hat außerdem durch das Zusammenwirken der Regelungen der §§ 24, 74, 74 a, 120 GVG die Strafverfolgungskompetenz von Bund und Ländern auf den genannten Gebieten neu gegeneinander abgegrenzt.

cc) Führen die Oberlandesgerichte nach Anklageerhebung durch den Generalbundesanwalt aufgrund der ihnen in § 120 Abs. 1 oder 2 GVG zugeschriebenen Zuständigkeiten Strafverfahren durch, werden sie im Wege der Organleihe für den Bund tätig (Maunz/Dürig/Herzog Art. 96 Rdn. 46 und 51) und üben Bundesgerichtsbarkeit aus (§ 120 Abs. 6 GVG). Nimmt ein Oberlandesgericht nach Anklageerhebung durch den Generalbundesanwalt seine Zuständigkeit an, obwohl eine solche nach § 120 Abs. 1 oder 2 GVG nicht eröffnet ist, liegt daher nicht nur ein Verstoß gegen einfachgesetzliche Zuständigkeitsnormen vor. Vielmehr greift es damit unmittelbar auch in die durch §§ 24, 74, 74 a, 120 GVG näher konkretisierte grundgesetzliche Kompetenzverteilung zwischen Bundes- und Landesjustiz ein.

Ein derartiger Eingriff entzieht dem Verfahren als Ganzes die Grundlage. Er begründet daher ein Verfahrenshindernis (BGHSt 32, 345, 350; 36, 294, 295):

Die Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern im Grundgesetz ist zwingend. Weder Bund noch Länder können ihre Zuständigkeiten jeweils auf den anderen übertragen (BVerfGE 26, 281, 296; 32, 145, 156; 63, 1, 39). Jedem Bundesland kommt in derselben Weise wie dem Bund Staatscharakter zu. Die staatliche Hoheit der Bundesländer wird zwar durch das Grundgesetz gegenständlich beschränkt, nicht aber vom Bund abgeleitet und von diesem auch nicht übertragen, sondern anerkannt (BVerfGE 1, 14, 34; Sachs/Erbguth Art. 30 Rdn. 3). Aus alledem folgt, daß nach dem Willen des Verfassungsgebers Bund und Länder ihre jeweiligen Zuständigkeiten strikt zu respektieren haben und diese untereinander nicht austauschbar sind. Bejaht ein Gericht des Bundes in einer Sache, die der Gerichtsbarkeit eines Landes unterliegt, seine Zuständigkeit, fehlt seinem Verfahren daher die verfassungsrechtliche Legitimation, so daß es bei Beachtung der Prinzipien, die den Regelungen des Bund-Länder-Verhältnisses im Grundgesetz zugrunde liegen, vor dem unzuständigen Gericht nicht weitergeführt werden darf.

Dies ist von Amts wegen zu beachten. Denn die Prüfung der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts dient hier nicht vorrangig dem Schutz individueller Rechte des Angeklagten, namentlich seines grundrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), sondern der Wahrung der objektiven Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Denn mit der Zuweisung einer Sache an die Bundesjustiz werden nicht nur eine Ermittlungsbehörde (§ 142 a Abs. 1 Satz 1 GVG) und ein Gericht des Bundes (§ 120 Abs. 1, 2 und 6 GVG) für die Strafverfolgung zuständig, vielmehr geht auch die Strafvollstreckung (§ 451 Abs. 1 StPO, § 4 Buchst. c StVollstrO) und das Gnadenrecht (§ 452 Satz 1 StPO, Art. 60 Abs. 2 GG) auf den Bund über. Es besteht daher in besonderem Maße die Notwendigkeit, die rechtlichen Maßstäbe, die die Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte bei der Abgrenzung von Bundes- und Landesjustiz anlegen, der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof zu unterstellen, um in dieser verfassungsrechtlich bedeutsamen Frage eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen. Danach kann es nicht der Disposition des Angeklagten überlassen werden, ob er die mangelnde Zuständigkeit des Oberlandesgerichts rügen will, wie es der 1. Strafsenat (BGH NJW 1993, 1607 f.; BGHSt 43, 53, 56 ff.) und der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH GA 1970, 25; BGHSt 42, 205) für Verstöße gegen Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG im Gegensatz zum 4. Strafsenat (BGHSt 38, 172, 176; 40, 120; BGH NStZ 1992, 397; NJW 1998, 2149, 2150) vertreten.

Demgegenüber muß § 269 StPO zurücktreten. Sein Zweck der Verfahrensbeschleunigung und Prozeßwirtschaftlichkeit kann es nicht rechtfertigen, einen Verstoß gegen die Kompetenz eines Bundeslandes zur Ausübung der rechtsprechenden Gewalt hinzunehmen. Auf diese Fallgestaltung paßt auch nicht die zur Rechtfertigung des § 269 StPO herangezogene Überlegung, daß die weitergehende sachliche Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung die weniger weit gehende des Gerichts niedriger Ordnung mitumfasse. Denn in der Bundesjustiz, die das Oberlandesgericht in den Fällen des § 120 GVG ausübt, ist die Landesjustiz nicht inbegriffen. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts schließt daher die Zuständigkeit der ihm ansonsten als Landesgericht nachgeordneten Amts- und Landgerichte hier nicht ein. Insoweit ist es ein Gericht anderer und nicht höherer Ordnung.

b) § 336 Satz 2 StPO steht trotz der Unanfechtbarkeit des Eröffnungsbeschlusses der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts auch im Revisionsverfahren nicht entgegen. § 336 Satz 2 StPO findet aus denselben Gründen keine Anwendung wie § 269 StPO. Dies ist für die Fälle, in denen ein Landgericht seine sachliche Zuständigkeit im Eröffnungsbeschluß willkürlich angenommen und damit den Angeklagten seinem gesetzlichen Richter entzogen hat, nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. BGHSt 38, 212; 40, 120). Auch für sonstige Fälle, in denen dem Angeklagten durch eine dem Urteil vorausgehende, unanfechtbare oder nur mit sofortiger Beschwerde angreifbare Entscheidung sein gesetzlicher Richter vorenthalten wird, geht die Wahrung des grundrechtlichen Anspruchs aus Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Anwendung des § 336 Satz 2 StPO vor (OLG Karlsruhe NStZ 1981, 272; Rieß NJW 1978, 2265, 2271; Katholnigg NJW 1978, 2375, 2378). Für die Prüfung der verfassungsrechtlich zutreffenden Kompetenzabgrenzung zwischen der Bundes- und der Landesjustiz kann nichts anderes gelten.

c) Aus dem Gesagten ergeben sich folgende verfahrensrechtliche Auswirkungen:

aa) Auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Oberlandesgericht die Sache an das zuständige Gericht der Landesjustiz zu verweisen, wenn es nachträglich zu der Erkenntnis gelangt, daß es bei Zulassung der Anklage des Generalbundesanwaltes seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht bejaht hat. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die eine derartige Verweisung vorsieht. Jedoch bestehen keine Bedenken, insoweit § 209 Abs. 1 StPO analog anzuwenden.

Dem steht nicht entgegen, daß das auf der Grundlage des § 120 GVG tätig werdende Oberlandesgericht an sich Bundesjustiz ausübt und es sich daher bei dem Amts- oder Landgericht, an das die Sache zu verweisen ist, im Verhältnis zum Oberlandesgericht nicht um ein Gericht niederer, sondern um ein solches anderer Ordnung handelt. Denn da die Bundeszuständigkeit fehlt und diese wegen der gebotenen Wahrung der verfassungsrechtlichen Strafverfolgungskompetenz des Landes in Abweichung von der sonst geltenden Rechtslage (§ 210 Abs. 1, § 269, § 336 Satz 2 StPO) auch nicht durch den rechtswidrigen Eröffnungsbeschluß begründet wurde (s. oben), ist das Oberlandesgericht objektiv als unzuständiges Gericht des Bundeslandes tätig. Als solches kann es die Sache indessen an das zuständige Amts- oder Landgericht dieses Bundeslandes verweisen.

Ohne Bedeutung ist auch, daß § 209 Abs. 1 StPO die Verweisung an ein Gericht niedrigerer Ordnung nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens vorsieht. Diese Einschränkung ergänzt die Regelungen in § 210 Abs. 1, § 269, § 336 Satz 2 StPO. Finden diese Vorschriften jedoch - wie hier - keine Anwendung, steht einer entsprechenden Anwendung des § 209 Abs. 1 StPO im Hauptverfahren nichts entgegen.

bb) Hat das Oberlandesgericht bei Zulassung der Anklage des Generalbundesanwaltes dagegen seine Zuständigkeit zutreffend angenommen und stellt sich aufgrund später im Hauptverfahren gewonnener neuer Erkenntnisse heraus, daß eines der die Zuständigkeit des Bundes begründenden gesetzlichen Merkmale des § 120 Abs. 1 oder 2 GVG nicht mehr bejaht werden kann, gilt der Grundsatz der perpetuatio fori. Mit dem rechtmäßigen Eröffnungsbeschluß hat das Oberlandesgericht die Zuständigkeit der Bundesjustiz für das weitere Verfahren bindend festgestellt. Die Fortsetzung des Verfahrens beinhaltet daher keinen Eingriff in die Justizhoheit der Länder. Es kann somit dem Rechtsgedanken des § 269 StPO wieder Rechnung getragen werden, daß es aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und Prozeßwirtschaftlichkeit bei der Zuständigkeit des Gerichts bleiben soll, das das Hauptverfahren vor sich eröffnet hat. Die Verweisung an ein anderes erstinstanzliches Gericht hat daher zu unterbleiben.

cc) Im Revisionsverfahren prüft der Bundesgerichtshof von Amts wegen, ob das Oberlandesgericht die Anklage des Generalbundesanwaltes rechtsfehlerfrei zur Hauptverhandlung zugelassen hat. Das bemißt sich danach, ob das Oberlandesgericht bei der Bejahung des hinreichenden Verdachts (§ 203 StPO) einer der Katalogtaten des § 120 Abs. 1 oder 2 GVG sowie des Vorliegens der weiteren gesetzlichen Merkmale, an die § 120 GVG je nach angeklagtem Delikt die Zuständigkeit der Bundesjustiz knüpft, die zutreffenden rechtlichen Maßstäbe angelegt hat. Abzustellen ist dabei allein auf den Sachstand im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung (s. oben bb).

Um dem Revisionsgericht diese Prüfung zu ermöglichen, haben Generalbundesanwalt bzw. Oberlandesgericht die für die Annahme ihrer Zuständigkeit geltend gemachten Gründe aktenkundig zu machen. Dies kann dadurch geschehen, daß der Generalbundesanwalt diese Gründe in der Anklageschrift im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen niederlegt und das Oberlandesgericht hierauf im Eröffnungsbeschluß - ggf. stillschweigend - Bezug nimmt, oder, soweit die Anklageschrift keine Ausführungen zu diesem Punkte enthält bzw. das Oberlandesgericht die besondere Bedeutung auf andere Umstände als der Generalbundesanwalt stützen will, die entsprechenden Überlegungen in den Eröffnungsbeschluß als rechtlicher Hinweis aufgenommen werden.

Ergibt die Prüfung des Revisionsgerichts, daß das Oberlandesgericht bei Eröffnung des Hauptverfahrens unzutreffende rechtliche Maßstäbe angelegt hatte und die Voraussetzungen des § 120 GVG nicht vorlagen, so ist dessen Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 355 StPO an das zuständige erstinstanzliche Gericht der Landesjustiz zu verweisen.

2. Das Oberlandesgericht hat im Eröffnungsbeschluß vom 7. Februar 2000 seine Zuständigkeit nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG rechtsfehlerfrei bejaht.

a) Die Angeklagten waren des ihnen vorgeworfenen Tötungsverbrechens hinreichend verdächtig. Die Tat unterfällt dem Katalog des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG. Daß sie im Versuchsstadium steckenblieb, steht dem nicht entgegen (Schnarr MDR 1993, 589, 592). Die Vorschrift begründet die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Tat im prozessualen Sinne des § 264 Abs. 1 StPO, innerhalb derer der Angeklagte einen der katalogmäßig aufgezählten Straftatbestände verwirklicht haben soll. Sie umfaßt hier daher auch die dem Angeklagten S. tatmehrheitlich neben dem versuchten Mord angelastete vorsätzliche Körperverletzung.

b) Die Tat war nach den Umständen bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen.

aa) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung des Terrorismus vom 19. Dezember 1986 (BGBl I 2566) lag die Verfolgung und Aburteilung von Tötungsverbrechen und der weiteren in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogtaten ausschließlich in der Kompetenz der Staatsanwaltschaften und Gerichte der Länder, es sei denn sie wurden im Zusammenhang mit einem herkömmlichen Staatsschutzdelikt oder von einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung begangen. Erst § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG schuf die Rechtsgrundlage dafür, daß der Generalbundesanwalt die Strafverfolgung derartiger staatsgefährdender Verbrechen unabhängig von einem solchen Zusammenhang mit einem Staatsschutzdelikt im engeren Sinne bei besonderer Bedeutung des Falles unter anderem dann übernimmt, wenn die konkrete Tat nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, die innere Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen (vgl. § 142 a Abs. 1 Satz 1 GVG), und damit die Sache in die Zuständigkeit der Bundesjustiz überleitet.

Der Rechtsbegriff der Beeinträchtigung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist für sich jedoch konturenlos und wenig aussagekräftig. Er bedarf daher in besonderer Weise der wertenden Ausfüllung durch die Rechtsprechung und der einengenden Konkretisierung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Bund und Ländern (Art. 30 GG; s. oben 1. a aa). Hierbei ist zu beachten, daß durchaus Katalogtaten im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG denkbar sind, die wegen ihrer besonderen Abscheulichkeit, ihrer länderübergreifenden Begehungsweise oder ihres bundesweiten Aufsehens Auswirkungen auf die innere Sicherheit der Bundesrepublik haben können, wegen ihres ausschließlich allgemein kriminellen Charakters jedoch nach Sinn und Zweck des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG und der dieser Vorschrift zugrunde liegenden Ermächtigung des Artikel 96 Abs. 5 GG nicht als gegen den Gesamtstaat gerichtete Staatsschutzdelikte einzustufen sind und daher weiterhin in die ausschließliche Verfolgungskompetenz der Landesjustiz fallen. Die Auslegung des gesetzlichen Merkmals der Beeinträchtigung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik darf sich daher nicht auf eine reine Wortlautinterpretation beschränken, sondern muß die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Abgrenzung zwischen Bundes- und Landesjustiz für die Strafverfolgung (Art. 30, 96 Abs. 5 GG) im Auge behalten sowie den Regelungszweck des § 120 Abs. 1 und 2 GVG berücksichtigen, die Kompetenz des Bundes zur Verfolgung von Staatsschutzdelikten mit länderübergreifender Bedeutung näher zu konkretisieren.

Hieraus folgt, daß eine Beeinträchtigung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG nur angenommen werden kann, wenn die Belange des Bundes in vergleichbar schwerer Weise berührt werden, wie dies bei den anderen in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 GVG der Ahndung durch die Bundesjustiz unterstellten Straftaten der Fall ist. Dies wird in der Regel aber nur dann zutreffen, wenn die konkrete Tat nach den jeweiligen Umständen das innere Gefüge des Gesamtstaates beeinträchtigen kann oder sich gegen dessen Verfassungsgrundsätze richtet. Auch wenn die Tat nach den konkreten Umständen nicht bestimmt und geeignet ist, im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b GVG Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben, kommt ihrer gegen Verfassungsgrundsätze (§ 92 Abs. 2 StGB) gerichteten Intention für die Auslegung des § 120 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a GVG daher maßgebliche Bedeutung zu.

Eine Beeinträchtigung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik liegt demgemäß nicht nur dann vor, wenn deren Fähigkeit, sich gegen Störungen von innen zur Wehr zu setzen, herabgesetzt (vgl. BGHSt 28, 312, 316 f.; BGH NStZ 1988, 215; BVerwGE 62, 36, 38), mithin die Funktionsfähigkeit des Staates (d. h. seiner Organe) und seiner Einrichtungen in Mitleidenschaft gezogen wird (BVerwGE aaO; Schnarr MDR 1993, 589, 593; s. auch § 4 Abs. 1 Buchst. a BVerfSchG). Sie kann vielmehr auch dann zu bejahen sein, wenn die Tat durch den ihr innewohnenden Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze ihren im Vergleich zu ähnlichen Straftaten besonderen Charakter gewinnt.

Zu den Verfassungsgrundsätzen zählt der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten (§ 92 Abs. 2 Nr. 6 StGB). Dieser Grundsatz wird unter anderem dann verletzt, wenn der Täter sein Opfer nur deshalb angreift, weil er es als Mitglied einer nationalen, rassischen, religiösen oder durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe der Bevölkerung, mithin als deren Repräsentant treffen will (vgl. BGHSt 21, 371, 372 f. zu § 130 StGB). Das Grundgesetz schützt als höchste verfassungsrechtliche Werte die Unantastbarkeit der Würde jedes einzelnen Menschen und die Gleichheit aller vor dem Gesetz, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder zu einer gesellschaftlichen Minderheit. Wird die konkrete Tat gerade durch eine Mißachtung dieser Werte charakterisiert, wohnt ihr eine über die Täter-Opfer-Beziehung hinausgehende Tendenz inne, die über die Verletzung der individuellen Rechtsgüter des Opfers hinaus das friedliche Zusammenleben der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen in Frage stellt, weil sie einem Teil der Bevölkerung das Recht abspricht, gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen (vgl. BGHSt 13, 32, 35 ff.). Damit erschüttert sie das Vertrauen aller Bevölkerungsteile darauf, in der Bundesrepublik vor gewaltsamen Einwirkungen geschützt zu sein, weil nicht die Gewähr besteht, daß sich Handel und Wandel innerhalb der Staatsgrenzen im Einklang mit Gesetz und Verfassung vollziehen (vgl. Laufhütte in LK 11. Aufl. § 92 Rdn. 6). Hierdurch beeinträchtigt sie die innere Sicherheit des Gesamtstaates (s. auch den Bericht des Innenausschusses zum Entwurf des VerfSchutzÄndG, BTDrucks. 6/3533 S. 3 f.).

bb) Die Taten der Angeklagten waren geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik durch Mißachtung ihrer Verfassungsgrundsätze zu beeinträchtigen. Die Angeklagten haben die Tat aufgrund ihres tiefen Ausländerhasses begangen. Das Leben der Nebenkläger war in ihren Augen nichts wert. Die Nebenkläger wurden eher zufällig als Opfer ausgewählt. Es hätte auch jeden anderen Ausländer, der sich am Tatabend zufällig auf dem Volksfest aufhielt, treffen können. Die Taten sind in eine Reihe von seit Jahren zu beobachtenden und in ihrer Häufigkeit zunehmenden rechtsextremistischen, ausländerfeindlichen Straftaten eingebettet. Vor diesem Hintergrund, der als ein die Taten wesentlich kennzeichnender Umstand nicht außer Betracht gelassen werden darf, haben die den Angeklagten vorgeworfenen Taten dazu beigetragen, über den engeren örtlichen Bereich der Tatbegehung hinaus in der gesamten Bundesrepublik bei Ausländern ein allgemeines Klima der Angst vor willkürlichen, grundlosen tätlichen Angriffen und eine Unsicherheit darüber auszulösen, ob ihr Leben in diesem Staat noch sicher ist, das heißt, ob die Sicherheitsorgane in ausreichendem Maße fähig sind, die ausländischen Mitbürger zu schützen. Sie sind darüber hinaus geeignet, bei anderen Personen der gleichen Gesinnung einen Nachahmungseffekt auszulösen mit der Folge einer für die Sicherheitsorgane immer schwerer beherrschbaren Gefahr (BGHR GVG § 120 Abs. 2 Nr. 3 a Sicherheit 1).

cc) Die Tat der Angeklagten war nach den Umständen auch dazu bestimmt, die innere Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen. Dieses voluntative Element bedeutet, daß der Täter die möglichen Folgen seiner Tat - hier eine Beeinträchtigung der inneren Sicherheit - in seinen Willen aufgenommen und gewollt haben muß. Dabei reicht es aus, daß er die tatsächlichen Umstände, die die Eignung der Tat zur Beeinträchtigung des Schutzgutes ergeben, kannte und in seinen Willen einbezog. Ein zielgerichtetes Handeln zur Beeinträchtigung der inneren Sicherheit im Sinne einer Absicht ist dagegen nicht erforderlich.

Zutreffend hat das Oberlandesgericht das Vorliegen dieses subjektiven Merkmals aus den objektiven Umständen der Tatbegehung und ihres Hintergrundes geschlossen. Die Angeklagten haben ihre Opfer allein aufgrund deren Ausländereigenschaft ausgewählt und angegriffen. Sie haben die Tat mit menschenverachtender, Ausländer als minderwertig betrachtender Gesinnung begangen. Die Tat wird gekennzeichnet durch die Einbindung der Angeklagten in ein rechtsextremistisches, fremdenfeindliches Umfeld, aus dem bundesweit schon vorher eine Reihe vergleichbarer Angriffe gegen Ausländer unternommen worden war, sowie die äußerste Brutalität der Angeklagten. Sie war daher geeignet, einerseits in der rechtsradikalen Szene zu weiteren Übergriffen auf Ausländer zu ermutigen, andererseits nicht nur die konkreten Opfer und die im näheren Bereich von Eggesin lebenden, sondern allgemein alle in der Bundesrepublik lebende Ausländer in Angst um ihre zukünftige persönliche Sicherheit zu versetzen und tiefe Zweifel an der Möglichkeit einer ungefährdeten, friedlichen Lebensführung auf dem Boden der Bundesrepublik zu wecken. All dies haben die Angeklagten nicht verkannt.

c) Rechtlich nicht zu beanstanden ist letztlich auch die Ansicht des Oberlandesgerichts, den Taten der Angeklagten komme besondere Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG zu, so daß der Generalbundesanwalt zur Übernahme der Verfolgung und Anklageerhebung gehalten war.

aa) Nach dem in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers fällt die Strafverfolgung der dort aufgeführten staatsgefährdenden Delikte grundsätzlich auch dann in die Kompetenz der Bundesländer, wenn sich die Tat gegen die Bundesrepublik als Gesamtstaat richtet. Die Zuständigkeit des Bundes und damit die Evokationsbefugnis des Generalbundesanwaltes wird erst dann begründet, wenn dem Fall darüber hinaus besondere Bedeutung zukommt. Es muß sich danach unter Beachtung des Ausmaßes der Verletzung der individuellen Rechtsgüter des durch die Tat konkret Geschädigten um ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht handeln, das seine besondere Bedeutung dadurch gewinnt, daß es die dem § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG zugrunde liegenden Schutzgüter des Gesamtstaates in einer derart spezifischen Weise angreift, daß ein Einschreiten des Generalbundesanwaltes und eine Aburteilung durch ein Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist. Dem entspricht im übrigen komplementär die für die Staatschutzdelikte des § 120 Abs. 1 GVG in § 142 a Abs. 2 GVG vorgesehene Abgabe des Ermittlungsverfahrens vom Generalbundesanwalt an die Landesstaatsanwaltschaft bei weniger gewichtigen Delikten bzw. in Sachen von minderer Bedeutung, die andererseits u. a. dann zu unterbleiben hat, wenn die Tat die Interessen des Bundes in besonderem Maße berührt (§ 142 a Abs. 3 Nr. 1 GVG).

Die Beurteilung der Bedeutung des Falles erfordert eine Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung des Gewichts ihres Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Gesamtstaates. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß zwar in erster Linie die konkreten Folgen der Tat für die innere Sicherheit der Bundesrepublik, insbesondere ihre Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der hier lebenden Ausländer und ihre mögliche Signalwirkung auf potentielle Nachahmungstäter in Betracht zu ziehen sind, daneben aber etwa auch die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Bundesrepublik in solchen Staaten Gewicht gewinnen kann, die ihr durch gemeinsame Wertvorstellungen verbunden sind. Denn die Tat berührt außenpolitische Belange, wenn sie zu dem Eindruck beiträgt, daß Ausländern ein sicherer Aufenthalt in der Bundesrepublik nicht mehr möglich ist. Dies kann zu Störungen der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Beziehungen zum Ausland führen, die nachteilige Wirkungen für die Bundesrepublik als Gesamtstaat nach sich ziehen.

bb) Bei der Beantwortung der Frage, ob dem Fall besondere Bedeutung im dargestellten Sinne zukommt, steht dem Generalbundesanwalt kein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlicher Überprüfung entzogen wäre. Ebensowenig steht die Übernahme der Verfolgung in seinem Ermessen, wenn die besondere Bedeutung des Falles zu bejahen ist. Nur in dieser Auslegung hält § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 GVG verfassungsrechtlichen Anforderungen stand.

Bei der Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt wird das Verfahren der Justizhoheit des bis dahin die Ermittlungen führenden Bundeslandes entzogen. Deswegen mag es sich für den Generalbundesanwalt gegebenenfalls empfehlen, sich vor der Übernahmeentscheidung mit der bisher in der Sache ermittelnden Landesstaatsanwaltschaft über den zuständigen Generalstaatsanwalt ins Benehmen zu setzen (vgl. auch BGHSt 45, 26 für den umgekehrten Fall, daß ein Landgericht beabsichtigt, ein zu ihm angeklagtes Verfahren wegen Vorliegens eines Staatsschutzdelikts nach § 120 Abs. 1 GVG an den Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts zu verweisen). Erhebt der Generalbundesanwalt Anklage, bestimmt er damit auch das zur Aburteilung berufene Gericht. Ein derartiger Einfluß des Generalbundesanwaltes auf die Person des gesetzlichen Richters kann vor Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur Bestand haben, wenn das gesetzliche Zuständigkeitsmerkmal der besonderen Bedeutung des Falles als unbestimmter Rechtsbegriff verstanden wird. Diesen Rechtsbegriff hat der Generalbundesanwalt bei Prüfung der Übernahme des Verfahrens auszulegen und die Umstände des konkreten Falles darunter zu subsumieren. Ist danach die besondere Bedeutung zu bejahen, hat er die Sache an sich zu ziehen. Die Übernahme ist zwingend, unterliegt jedoch der Nachprüfung durch die Gerichte (vgl. BVerfGE 9, 223, 229 zu § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG a. F. = § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG n. F.). Demgemäß sieht § 120 Abs. 2 Satz 2 GVG ausdrücklich vor, daß die Oberlandesgerichte, wenn sie im Gegensatz zum Generalbundesanwalt die besondere Bedeutung des Falles verneinen, die Sache bei Eröffnung des Hauptverfahrens an das zuständige Amts- oder Landgericht verweisen und damit an die Landesjustiz zurückgeben.

Bejaht das Oberlandesgericht bei Zulassung der Anklage die besondere Bedeutung des Falles, unterliegt dies nach den unter 1. dargestellten Grundsätzen der rechtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob das Oberlandesgericht bei der Auslegung dieses Rechtsbegriffs die zutreffenden rechtlichen Maßstäbe angelegt hat.

cc) Nach den unter aa) dargestellten Maßstäben hat das Oberlandesgericht bei Zulassung der Anklage die besondere Bedeutung des Falles rechtsfehlerfrei bejaht.

Zwar ist das Tötungsverbrechen der Angeklagten im Versuchsstadium steckengeblieben. Die mit äußerster Brutalität und aus menschenverachtender Motivation begangene Tat hat jedoch zu schwerwiegenden Verletzungen und bleibenden Folgen bei den Nebenklägern geführt. Der Nebenkläger V. schwebte in ernster Lebensgefahr und war nur durch eine Notoperation zu retten. Die Grenze zur Vollendung der Tat war somit unmittelbar erreicht. Nach den gesamten Umständen wiegt das Ausmaß der Verletzung der individuellen Rechtsgüter der Tatopfer durch die Angeklagten daher besonders schwer.

Die Tat der Angeklagten war durch deren rechtsradikale, ausländerfeindliche Einstellung motiviert und geschah vor dem Hintergrund ihrer Einbindung in jedenfalls örtlich gefestigte rechtsradikale Strukturen. Solche Strukturen haben in den letzten Jahren schon in einer Vielzahl von Fällen den Hintergrund für Straftaten gegen Ausländer gebildet. Diese fremdenfeindlichen Delikte haben in der gesamten Bevölkerung Aufsehen, aber auch Verunsicherung hervorgerufen, insbesondere aber unter den hier lebenden Ausländern zu einem allgemeinen Gefühl der Bedrohung geführt und ihr Vertrauen in den staatlichen Schutz vor fremdenfeindlichen Übergriffen erschüttert. Sie haben auch weites Interesse im Ausland gefunden und dem dortigen Ansehen der Bundesrepublik schweren Schaden zugefügt. Es liegt daher im zentralen Interesse der Bundesrepublik, die sich bundesweit zunehmend verfestigenden rechtsradikalen Strukturen und die aus ihnen heraus begangenen Straftaten in effektiver Weise aufzuklären, um weitere einschlägige Straftaten wirksam bekämpfen zu können. Da rechtsradikale Strukturen länderübergreifend anzutreffen sind und aus ihnen heraus begangene Straftaten im gesamten Bundesgebiet zugenommen haben, ist hierfür das Eingreifen des Generalbundesanwaltes als zentrales Ermittlungsorgan in besonderer Weise geeignet. Die Tat der Angeklagten reiht sich in die bundesweite Serie fremdenfeindlicher Straftaten ein. Ihrem Angriff auf die innere Sicherheit der Bundesrepublik kommt daher die Bedeutung zu, die das Eingreifen der Strafverfolgungsorgane des Bundes rechtfertigt.

Dem steht auch nicht entgegen, daß es sich bei den Angeklagten um Jugendliche bzw. Heranwachsende handelt. Der Gesetzgeber hat in § 102 Satz 1, § 112 Satz 1 JGG ausdrücklich bestimmt, daß die Zuständigkeit der Jugendgerichte hinter diejenige der Oberlandesgerichte zurücktritt (kritisch hierzu Eisenberg NStZ 1996, 263 ff.). Der Umstand, daß es sich bei den Angeklagten um Jugendliche oder Heranwachsende handelt, kann daher allein bei der Beurteilung der Frage Berücksichtigung finden, ob dem Fall besondere Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG zukommt. Daß ihm das Oberlandesgericht insoweit keinen entscheidenden Einfluß zumaß, ist aus Rechtsgründen indessen nicht zu beanstanden.

3. Die Revisionen der Angeklagten sind daher zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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