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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2000
Aktenzeichen: 3 StR 379/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Januar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Rüge einer Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers gilt die vom Generalbundesanwalt zitierte Entscheidung BGHSt 29, 259 ff. jedenfalls dann, wenn bereits vorher Kontrollmaßnahmen durchgeführt worden waren, auch für die Fortsetzung einer mehrtägigen Hauptverhandlung an einem neuen Verhandlungstag (BGHSt aaO, 261 f.). Daher ist der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens nicht schon deshalb verletzt, weil das Gericht am vierten Verhandlungstag mit der Verhandlung begonnen hat, bevor allen rechtzeitig zum Termin erschienenen Zuhörern Einlaß in den Sitzungssaal gewährt worden war. Da von der Revision nicht substantiiert vorgetragen ist, daß mit den Kontrollmaßnahmen verspätet begonnen wurde und bei deren sofortigem Beginn die Möglichkeit bestanden hätte, den zwei Schulklassen ohne Beeinträchtigung des Verhandlungsablaufs frühzeitig den Zutritt in den Verhandlungssaal zu gewähren, ist die Verfahrensrüge - wenn nicht schon unzulässig - zumindest unbegründet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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