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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: 3 StR 379/04
Rechtsgebiete: BtMG


Vorschriften:

BtMG § 29 Abs. 1
BtMG § 31 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 379/04

vom 16. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Hubert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30. Januar 2004 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit diesen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubter Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge," unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die Revision des Angeklagten und die zuungunsten des Angeklagten eingelegte und auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen bleiben beide Revisionen erfolglos.

I. Revision des Angeklagten:

1. Die Besetzungsrüge ist unbegründet. Wie sich aus dem kammerinternen Geschäftsverteilungsplan ergibt, war die Richterin R. zur Mitwirkung berufen.

2. Die Sachrüge führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 BtMG wird die Begehungsweise der Einfuhr vom - täterschaftlichen - Handeltreiben verdrängt (st. Rspr.; vgl. BGHSt 31, 163). Die weiteren Beanstandungen sind unbegründet.

a) Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt bei Drogengeschäften dieser Art auf der Hand. Sie ist im übrigen mit der Feststellung des Motivs, "fehlendes Geld wieder hereinzuholen", ausreichend dargetan.

b) Die Strafmilderungsvorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG ist nur bei der Aufdeckung der Beteiligung anderer anwendbar. Dies wird in der von der Verteidigung zitierten Entscheidung BGHSt 31, 163, 166 f. ausdrücklich dargelegt. Die Preisgabe des Drogenversteckes betraf jedoch vorrangig den eigenen Tatbeitrag des Angeklagten, da er es war, der die Drogen bei seiner Freundin versteckt hatte. Die Behauptung der Revision, erst hierdurch sei die Feststellung des THC-Gehaltes im Verfahren gegen den - ohnehin schon vorher geständigen - Mittäter ermöglicht worden, ist urteilsfremd. Dieser Umstand würde aber auch keinen wesentlichen Aufdeckungsbeitrag darstellen.

c) Die Ausführungen der Revisionsbegründung zu einer beim Drogenlieferanten des Angeklagten gebildeten Bewertungseinheit finden im geltenden Recht keine Grundlage.

d) Die Annahme (mit-) täterschaftlichen Handeltreibens bei der Einkaufsfahrt vom 9. Januar 2003 ist nicht zu beanstanden. Obgleich der Angeklagte im Vergleich zu seinem Mittäter geringere Tatbeiträge leistete, rechtfertigt das gemeinsame Tatinteresse der Schuldentilgung die Bejahung eines Täterwillens.

3. Die Änderung des Schuldspruchs läßt den Schuldgehalt und damit den Strafausspruch unberührt.

II. Revision der Staatsanwaltschaft:

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Die Gewinnberechnungen der Staatsanwaltschaft, mit denen sie das Motiv der Schuldentilgung für die Tat vom 11. Januar 2003 in Frage stellen will, vermögen nicht zu überzeugen. Sie gehen von einem zu geringen Umfang der Schulden aus, lassen unberücksichtigt, daß dem Angeklagten aus dem Erlös der Straftaten jeweils nur ein Anteil zustand, und legen theoretisch erzielbare Preise anstatt der konkret festgestellten Erlöse zugrunde.

2. Das Landgericht mußte aus dem Umstand der Geldbeschaffung auf "zwei Kriminalitätsfeldern" (Raub und Betäubungsmittelhandel) nicht zwingend auf eine "überdurchschnittlich hohe kriminelle Energie" beim Angeklagten schließen und diese straferschwerend berücksichtigen.

Ende der Entscheidung

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