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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2002
Aktenzeichen: 3 StR 380/02
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 380/02

vom

5. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB bemerkt der Senat:

Ungeachtet verschiedener Urteilswendungen, die mit Blick auf die nach der Entscheidung BVerfGE 91, 1 zu stellenden Anforderungen Bedenken begegnen, kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen noch entnommen werden, daß die Kammer der Maßregel konkrete Erfolgsaussicht beimißt.

Ende der Entscheidung

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