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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.2004
Aktenzeichen: 3 StR 381/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 381/04

vom 11. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 27. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Darauf, daß das Landgericht den Hilfsbeweisantrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen im Urteil nicht ausdrücklich beschieden hat, beruht die Entscheidung nicht. Aus den Urteilsgründen ergibt sich mit Eindeutigkeit, daß das Landgericht nicht anders entschieden hätte, als den Antrag nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO zurückzuweisen.



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