Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2006
Aktenzeichen: 3 StR 381/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 21. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren durch eine Person über 21 Jahre in 46 Fällen sowie des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahre schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte hat die Minderjährige nicht dazu bestimmt, Betäubungsmittel in den Verkehr zu bringen, weil diese als seine Botin keine eigene Verfügungsgewalt über sie hatte, sondern lediglich den Gewahrsamswechsel vom Angeklagten auf die Abnehmer bewirkte (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 676). Er hat die Minderjährige jedoch dahingehend beeinflusst, sein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu fördern (vgl. Weber, aaO § 30 a Rdn. 84 f.). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da das Urteil auf der unterlassenen Vernehmung des Zeugen K. nicht beruhen kann. Dieser hätte nur Angaben dazu machen können, ob die Minderjährige ihm selbst im Auftrag des Angeklagten Betäubungsmittel übergeben hat. Die vom Angeklagten veranlasste Übergabe von Rauschgift an P. durch die Minderjährige ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Minderjährigen und des Abnehmers.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.