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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2002
Aktenzeichen: 3 StR 383/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Oktober 2002
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil die ausschließlich erhobene Verfahrensrüge nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Sie wäre im übrigen auch unbegründet.
Ende der Entscheidung
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