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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2002
Aktenzeichen: 3 StR 383/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 383/02

vom

28. Oktober 2002

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2002 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Revision ist unzulässig, weil die ausschließlich erhobene Verfahrensrüge nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Sie wäre im übrigen auch unbegründet.

Ende der Entscheidung

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