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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.04.2007
Aktenzeichen: 3 StR 383/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 238 Abs. 2
StPO § 261
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 383/06

vom 11. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zur Rüge der Verletzung des § 261 StPO (Verfahrensrüge 1):

Die Behauptung des Beschwerdeführers, die bei der Beweiswürdigung verwendeten Telefonverbindungsdaten seien nicht verlesen worden, trifft nicht zu. Dies ergibt sich aus dem nachträglich berichtigten Protokoll über die Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2005 (vgl. BGH NStZ 2006, 714). Danach wurde der Kammerbeschluss, durch den die Entscheidung des Vorsitzenden über die Verlesung nach einem Widerspruch des Verteidigers gemäß § 238 Abs. 2 StPO bestätigt worden war, ausgeführt.

Dabei kommt es auf das Rechtsproblem, ob eine nachträgliche Berichtigung der Sitzungsniederschrift für das Revisionsgericht zu beachten ist, wenn dadurch einer bereits vorher erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen würde (vgl. Anfragebeschluss des 1. Strafsenats, BGH NStZ-RR 2006, 112), nicht an. Denn das unberichtigte Protokoll enthielt eine offensichtliche Lücke (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 274 Rdn. 17), weil sich aus ihm weder ergibt, dass der Kammerbeschluss - obwohl dies sehr nahe lag - tatsächlich umgesetzt noch dass er wieder aufgehoben worden ist. Unter diesen besonderen Umständen des Verfahrensablaufes hatte die Sitzungsniederschrift insoweit keine Beweiskraft. Somit konnte die Protokollberichtigung der erhobenen Verfahrensrüge den Boden nicht entziehen (vgl. BGH NStZ 2006, 714). Damit ist durch das berichtigte Protokoll bewiesen, dass der mit der Verfahrensrüge vorgetragene Sachverhalt unzutreffend ist.

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