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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2007
Aktenzeichen: 3 StR 385/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 385/06

vom 9. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall 9 die Verurteilung wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt mit Einzelbeanstandungen die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Im Fall 9 hat der Angeklagte das von ihm bestellte und bereits bezahlte Betäubungsmittel (ein Kilogramm Marihuana) nicht erhalten, weil der Einfuhrkurier festgenommen worden ist, ehe er den Lieferanten des Angeklagten erreichen konnte. Der Angeklagte hat daher an dem Rauschgift, das er zu einem Drittel selbst konsumieren und im Übrigen gewinnbringend weiterverkaufen wollte, keinen Besitz erlangt.

Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Das Landgericht hat ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten gewürdigt, dass das Rauschgiftgeschäft letztlich gescheitert ist, und die Strafe um sechs Monate geringer bemessen als für die kurze Zeit davor begangene Tat, bei der es zur Übergabe und zum teilweisen Weiterverkauf des Betäubungsmittels gekommen war.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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