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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.11.2007
Aktenzeichen: 3 StR 385/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 206 a Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 385/07

vom 15. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 15. November 2007 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. Februar 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Untreue in 23 Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Erpressung in zwei Fällen und der veruntreuenden Unterschlagung schuldig ist,

c) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Teileinstellung des Verfahrens hinsichtlich der unter Ziffer II. 1. der Urteilsgründe festgestellten Beihilfe zur Untreue in 23 Fällen teils gemäß § 206 a Abs. 1 StPO (neun Taten begangen bis zum 29. August 2001), teils nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO (14 Taten begangen ab dem 7. September 2001), hat die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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