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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: 3 StR 386/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 464 Abs. 3 | |
StPO § 465 Abs. 1 | |
StPO § 466 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. einstimmig auf dessen Antrag - am 13. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25. April 2005 wird verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Landgericht hat das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB - Ziffer 2. der Anklage) in der Hauptverhandlung am 20. April 2005 gemäß § 154 Abs. 2 StPO "auf Kosten der Landeskasse" eingestellt und zugleich entschieden, dass diese auch die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt. Einer (nochmaligen) Entscheidung hierüber im Urteil bedurfte es daher nicht. Im Übrigen setzt die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Angeklagter gemäß § 466 StPO eine Verurteilung im Sinne des § 465 Abs. 1 StPO wegen derselben Tat voraus (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 466 Rdn. 1). Soweit der Angeklagte geltend macht, dass ihm zusätzliche Aufwendungen allein durch den Tatvorwurf der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung entstanden sind, betrifft dies das Kostenfestsetzungsverfahren.
Ende der Entscheidung
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