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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: 3 StR 386/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 386/07

vom 11. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 29. März 2007 im Schuldspruch

a) dahin geändert, dass im Fall II. 34 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt,

b) dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Fall II. 37 der Urteilsgründe des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, muss der Schuldspruch im Fall II. 34 der Urteilsgründe geändert werden, da für eine Beteiligung des Angeklagten an den Körperverletzungshandlungen des Mittäters nichts dargetan ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.

2. Der Senat hat den Schuldspruch im Fall II. 37 der Urteilsgründe unter Verwendung der Bezeichnung der Tatbestandsmerkmale berichtigt.

3. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Der Senat kann angesichts der Vielzahl von Aggressionsdelikten des Angeklagten ausschließen, dass das Landgericht das Maß der erzieherisch erforderlichen Jugendstrafe anders bemessen hätte, wenn es im Fall II. 34 der Urteilsgründe nur von einem Raub ausgegangen wäre.

Ende der Entscheidung

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