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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2001
Aktenzeichen: 3 StR 387/01
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Nebenklägers M. gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 22. Mai 2001 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. September 2001 zu der Revision des Nebenklägers ausgeführt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Nebenkläger form- und fristgerecht Revision eingelegt. Zur Begründung seines Rechtsmittels rügt er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Diese Begründung läßt nicht erkennen, ob der Nebenkläger - was unzulässig wäre - lediglich den Strafausspruch wegen versuchten Totschlags zum Nachteil des Angeklagten anficht oder ob das Ziel seiner Revision die Umstellung des Schuldspruchs auf versuchten Mord ist (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2)."
Da die Revision des Nebenklägers erfolglos ist, trägt er gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Ende der Entscheidung
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