Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2001
Aktenzeichen: 3 StR 387/01
(2)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397 a I |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2001 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Nebenklägers M. auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus N. für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Dem Antrag des Nebenklägers, ihm Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden. Für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittels des Nebenklägers ist kein Raum. Nach dem Inhalt seiner Antragsschrift begehrt der Nebenkläger Prozeßkostenhilfe nicht, um der Revision des Angeklagten entgegenzutreten, sondern zur Durchführung seiner eigenen Revision. Die von ihm eingelegte Revision ist aber, wie der Senat mit heutigem Beschluß entschieden hat, unzulässig. In einem solchen Fall besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, ein sich bereits bei Antragstellung als ersichtlich aussichtslos darstellendes Rechtsmittel durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe verfolgen zu können (vgl. BGHR StPO § 397 a I Prozeßkostenhilfe 6).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.