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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2001
Aktenzeichen: 3 StR 387/01 (2)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 397 a I
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 387/01

vom

18. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Nebenklägers M. auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus N. für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Dem Antrag des Nebenklägers, ihm Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden. Für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittels des Nebenklägers ist kein Raum. Nach dem Inhalt seiner Antragsschrift begehrt der Nebenkläger Prozeßkostenhilfe nicht, um der Revision des Angeklagten entgegenzutreten, sondern zur Durchführung seiner eigenen Revision. Die von ihm eingelegte Revision ist aber, wie der Senat mit heutigem Beschluß entschieden hat, unzulässig. In einem solchen Fall besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, ein sich bereits bei Antragstellung als ersichtlich aussichtslos darstellendes Rechtsmittel durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe verfolgen zu können (vgl. BGHR StPO § 397 a I Prozeßkostenhilfe 6).

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