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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.10.1998
Aktenzeichen: 3 StR 387/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 2
StPO § 464 Abs. 3
StPO § 465
StPO § 472 Abs. 1 Satz 1
StPO § 473 Abs. 1 und Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 387/98

vom

7. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 1998 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin wird die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. Mai 1998, soweit in dieser über die Kosten und Auslagen des erstinstanzlichen Verfahrens entschieden worden ist, dahin abgeändert, daß der Angeklagte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen hat. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.

Die Nebenklägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels, jedoch wird die Gebühr für die sofortige Beschwerde um die Hälfte ermäßigt. Die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin werden dem Angeklagten zur Hälfte auferlegt; diejenigen des Angeklagten werden der Nebenklägerin zur Hälfte auferlegt.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen; auf die Revision der Nebenklägerin hat er das Urteil teilweise aufgehoben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesen. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten erneut wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin hat der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die von der Nebenklägerin mit der sofortigen Beschwerde angegriffene Kostenentscheidung des Urteils lautet wie folgt: "Die Kosten ihrer Revisionen und ihrer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Angeklagte und die Nebenklägerin jeweils selbst. Die nach der Zurückverweisung entstandenen weiteren Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Nebenklägerin."

Die gemäß § 464 Abs. 3 StPO zulässige sofortige Beschwerde der Nebenklägerin ist teilweise begründet.

Der Angeklagte hat gemäß § 465 StPO die Kosten des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da er auch in der erneuten Hauptverhandlung verurteilt worden ist. Das Verfahren des ersten Rechtszuges bildet kostenrechtlich eine Einheit. Dies gilt auch dann, wenn es wegen einer zurückverweisenden Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu mehreren Hauptverhandlungen gekommen ist (vgl. BGH NStZ 1982, 80; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 465 Rdn. 3; Schimansky in KK 3. Aufl. § 465 Rdn. 3 jeweils m.w.Nachw.). Damit trägt der Angeklagte im Falle seiner Verurteilung das kostenrechtliche Risiko der Mehrbelastung wegen der fehlerhaften ersten landgerichtlichen Entscheidung (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 465 Rdn. 6). Hat der Nebenkläger eine nur vorläufig erfolgreiche, letztendlich aber erfolglose Revision eingelegt, so gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, ihm sämtliche von seiner Revisionseinlegung an entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzubürden (vgl. OLG Stuttgart, NStE Nr. 21 zu § 473 StPO m.w.Nachw.).

Dem Angeklagten sind auch die der Nebenklägerin in erster Instanz entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO. Ein Anlaß, von dieser Kostentragungspflicht aus Billigkeitsgründen gemäß § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO abzusehen, besteht nicht.

Das Landgericht hat der Nebenklägerin jedoch zu Recht die Kosten ihrer ersten Revision und die ihr insoweit entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt, § 473 Abs. 1 StPO. Ihre Revision ist im Ergebnis erfolglos geblieben, da der Angeklagte nach der Zurückverweisung - nunmehr rechtskräftig - nicht anders als in der ersten Hauptverhandlung verurteilt worden ist.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.



Ende der Entscheidung

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