Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2001
Aktenzeichen: 3 StR 389/00 (2)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 389/00

vom

23. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Schluckebier und von Lienen wird als unzulässig verworfen.

2. Die gegen den Beschluß des Senats vom 24. Januar 2001 gerichteten Anträge des Verurteilten auf Neubescheidung, hilfsweise auf Aufhebung im Wege der Gegenvorstellung werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen eines gesamtstrafenfähigen weiteren Urteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit Beschluß vom 17. November 2000 hat der Senat die auf zahlreiche Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als (offensichtlich) unbegründet verworfen. Der Verurteilte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Dezember 2000 beantragt, wegen mehrerer Verfassungsverstöße über die Revision neu zu entscheiden, hilfsweise den Beschluß des Senats vom 17. November 2000 im Wege der Gegenvorstellung aufzuheben. Gleichzeitig hat er die Richter, die an dem Verwerfungsbeschluß beteiligt waren, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluß vom 24. Januar 2001 hat der Senat das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen und die Gegenvorstellung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der neue Antrag des Verurteilten vom 6. März 2001 auf Neubescheidung, hilfsweise auf Aufhebung im Wege der Gegenvorstellung. Außerdem lehnt er alle Richter, die an den Entscheidungen vom 17. November 2000 und 24. Januar 2001 mitgewirkt haben, wegen Befangenheit ab.

II.

1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister und Becker hat der Senat bereits mit Beschluß vom 24. Januar 2001 als unzulässig verworfen. Auch das Ablehnungsgesuch gegen die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Schluckebier und von Lienen ist unzulässig, da es erst nach Eintritt der Rechtskraft und somit verspätet gestellt worden ist. Hieran ändert der zugleich mit dem Ablehnungsgesuch gestellte Antrag auf "Neubescheidung" nichts, da er der Sache nach eine im Gesetz nicht geregelte Gegenvorstellung ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die ausführliche Begründung im Beschluß vom 24. Januar 2001. Über ein verspätetes Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, ohne daß die abgelehnten Richter ausscheiden (§ 26 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO).

2. Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, über die vom Verurteilten mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Dezember 2000 gestellten Anträge nochmals zu entscheiden oder den Beschluß vom 24. Januar 2001 aufzuheben. Die behaupteten Grundrechtsverstöße, die den Senat ausnahmsweise zu einer Änderung seiner nicht mehr anfechtbaren Entscheidung berechtigen oder verpflichten könnten (vgl. BVerfGE 63, 77, 78 f.), liegen nicht vor.

Der Verurteilte ist nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen worden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Senat konnte über die Gegenvorstellung in anderer Besetzung als über die Revision entscheiden, da mehrere Richter dienstlich verhindert waren und über die Gegenvorstellung der zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs befunden hat (vgl. Ruß in KK 4. Aufl. vor § 296 Rdn. 4). Die Entscheidung über eine Gegenvorstellung muß nicht zwingend durch dieselben Richter erfolgen. Das Ergebnis der Beratung vom 17. November 2000 ergab sich für die neu mitwirkenden Richter aus dem Inhalt der Akten, insbesondere aus dem die Revision verwerfenden Beschluß, der gemäß § 349 Abs. 2 StPO nur einstimmig ergehen konnte, in Verbindung mit der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist schon deshalb nicht gegeben, da der Verurteilte in der Revisionsbegründung und in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu allen Rechtsfragen und somit auch zum Beruhen des Urteils auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern Stellung nehmen konnte. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens im Schriftsatz vom 6. März 2001, das lediglich Wiederholungen enthält, verweist der Senat auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 17. November 2000 und vom 24. Januar 2001.



Ende der Entscheidung

Zurück