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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: 3 StR 390/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 | |
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2002 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. März 2002 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall B.12. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 17.000 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Einstellung des Verfahrens im Fall B.12. der Urteilsgründe führt zur Neufassung des Schuldspruchs und zum Wegfall der verhängten Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren kann bestehen bleiben. Angesichts des Unrechtsgehalts der verbleibenden Taten, der Einsatzstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe und der weiteren Einzelfreiheitsstrafen von sechs Jahren sowie fünf Jahren und sechs Monaten kann der Senat ausschließen, daß die Strafkammer ohne die weggefallene Einzelstrafe eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte.
Ende der Entscheidung
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