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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2006
Aktenzeichen: 3 StR 390/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 16. Mai 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte anstatt der vorsätzlichen Nötigung in zwei Fällen der versuchten Nötigung in zwei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen "vorsätzlicher" Nötigung in zwei Fällen verurteilt. Die Feststellungen tragen indes - wovon die Strafkammer in der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung selbst ausgegangen ist - nur eine Verurteilung wegen Versuchs. Der Schuldspruch war deshalb zu ändern. Eine Berichtigung kam nicht in Betracht, auch wenn es sich - wie schon im Protokoll der Hauptverhandlung - nur um einen Schreibfehler gehandelt haben mag.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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