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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.09.1998
Aktenzeichen: 3 StR 391/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 391/98

vom

2. September 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. September 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin S. gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 5. Dezember 1997 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklaten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher dargelegt hat, ist die Revision der Nebenklägerin S. unzulässig, weil aus dem auf Urteilsaufhebung und Zurückverweisung gerichteten Revisionsantrag und der dazu gegebenen Begründung nicht erkennbar ist, ob die Nebenklägerin ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 I Zulässigkeit 5). Der Angeklagte ist wegen der zum Nachteil der Nebenklägerin S. begangenen Taten verurteilt und insoweit nicht etwa freigesprochen worden. Darüber hinaus umfaßt die Verurteilung auch eine die Beschwerdeführerin nicht betreffende Tat. Unter diesen Umständen hätte es angesichts der nach § 400 Abs. 1 StPO begrenzten Rechtsmittelbefugnisse näherer Darlegungen dazu bedurft, daß der gerügte Verfahrensverstoß und der nur allgemein behauptete sachlich-rechtliche Mangel zur Folge haben konnten, daß eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluß als Nebenklägerin berechtigen würde, nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Solche näheren Darlegungen fehlen. Auch unabhängig von den besonderen Zulässigkeitsanforderungen nach § 400 Abs. 1 StPO ist die Verfahrensrüge nicht formgerecht erhoben. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hätte im einzelnen mitgeteilt werden müssen, aus welchen Gründen und unter welchen Umständen der Fortsetzungstermin verlegt wurde und was Gegenstand dieses Fortsetzungstermins war. Auch solche Darlegungen fehlen.

Abweichend von dem Grundsatz, daß bei gleichzeitigen erfolglosen Rechtsmitteln des Nebenklägers und des Angeklagten jeder Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat (vgl. BGHR StPO § 400 I Zulässigkeit 8; BGH bei Kusch NStZ 1994, 227, 229; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 473 Rdn. 93), sind die dem Angeklagten durch die Nebenklagerevision erwachsenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin aufzuerlegen, weil der Anfechtungsumfang der beiden Rechtsmittel infolge der Rechtsmittelbeschränkung des Angeklagten nicht deckungsgleich ist.

Ende der Entscheidung

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