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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2000
Aktenzeichen: 3 StR 392/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 | |
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 45 Abs. 2 | |
StPO § 45 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2000 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. März 2000 und auf Entscheidung des Revisionsgerichts werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen das Urteil des Landgerichts vom 15. März 2000 hat der Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig am 22. März 2000 Revision eingelegt, diese jedoch nach Zustellung des Urteils am 22. Mai 2000 nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründet. Die Strafkammer hat daher das Rechtsmittel mit Beschluß vom 23. Juni 2000 gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Gegen die dem Angeklagten am 1. Juli 2000 zugestellte Entscheidung hat sich dieser mit einem Schreiben vom 5. Juli 2000, eingegangen am 7. Juli 2000, gewandt, in dem er unter Schilderung der bisherigen Bemühungen um "eine zeitliche Aufschiebung des Verfahrens" und eine "persönliche Anhörung" gebeten hat. Der Senat wertet dieses Schreiben als Gesuch auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist und als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO; beides kann jedoch keinen Erfolg haben.
Unabhängig von der Frage, ob nicht auch den Angeklagten ein Verschulden am Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trifft, ist das Wiedereinsetzungsgesuch bereits deswegen unzulässig, weil entgegen § 45 Abs. 2 StPO die versäumte Handlung, nämlich die Begründung der Revision, nicht binnen Wochenfrist nachgeholt worden ist. Nachdem der Angeklagte durch die Zustellung des Verwerfungsbeschlusses am 1. Juli 2000 erfahren hatte, daß sein Verteidiger die Begründungsfrist hat ungenutzt verstreichen lassen, wäre er gehalten gewesen, sich umgehend um die Nachholung einer Begründung innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO zu bemühen. Hierzu hätte er die Hilfe eines - gegebenenfalls anderen - Rechtsanwaltes oder der Rechtsantragsstelle des Gerichts in Anspruch nehmen können. Es war dazu nicht ausreichend, erst mit einem am letzten Tag der Wochenfrist eingehenden Schreiben um eine persönliche Anhörung zu bitten, die an dem Fristablauf nichts mehr hätte ändern können.
Damit kann auch der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO keinen Erfolg haben.
Ende der Entscheidung
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