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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2001
Aktenzeichen: 3 StR 392/00
(1)
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 | |
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2. auf dessen Antrag - am 28. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. März 2000 im Schuldspruch dahingehend geändert, daß er wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit ihnen verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und zum Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dagegen wird die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenem täterschaftlichem Handeltreiben von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Danach vermochte sich die Strafkammer nur davon überzeugen, daß von den eingeführten Drogen lediglich ein kleiner Teil für den Angeklagten selbst, und zwar zu dessen Eigenverbrauch bestimmt war, während die übrige Menge durch einen oder mehrere der Mitangeklagten gewinnbringend verkauft werden sollte. Voraussetzung für die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens auch des Angeklagten hinsichtlich der zum Verkauf durch Dritte bestimmten Menge wäre gewesen, daß er eigennützig handelte. Dafür ist jedoch nichts festgestellt. Es versteht sich bei einer gemeinsamen Beschaffungsfahrt von vier Freunden nicht von selbst, daß ein Beteiligter neben dem Erwerb von Drogen zum Eigenkonsum auch Vorteile aus dem beabsichtigten Verkauf der übrigen Menge durch andere Beteiligte ziehen wollte. Da weitere Feststellungen zur Eigennützigkeit nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch auf Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Strafausspruch wird durch diesen Rechtsfehler nicht berührt, da die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG wegen unerlaubter Einfuhr einer nicht geringen Menge entnommen worden ist. Im übrigen hätte berücksichtigt werden können, daß der Angeklagte hinsichtlich der gesamten - nicht geringen - Menge den Tatbestand des unerlaubten Besitzes nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG als Täter in weiterer Tateinheit verwirklicht hat.
Ende der Entscheidung
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