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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.12.1999
Aktenzeichen: 3 StR 394/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 154 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Dezember 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1999 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. März 1999 wird
a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich des Falles 160 der Anklage vom 3. Februar 1997 eingestellt;
im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) der Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte wegen Betruges in 188 Fällen verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Zu Ziffer 1 des Antrags ist anzumerken, dass das Landgericht den Angeklagten wegen Betruges in 189 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt hat. Die Auflistung UA S. 13 bis 24 weist jedoch nur 188 Fälle aus. Der Abgleich zur Anklage (SA II, Bl. 296 ff.) und dem in der Hauptverhandlung ergangenen Teileinstellungsbeschluss nach § 154 StPO (SA III, Bl. 555) ergibt, dass Fall 160 der Anklage (SA II, Bl. 312) bei der Auflistung offenbar 'übersehen' wurde. Dessen Wegfall beeinflusst die Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nicht, da das Gericht für jede der Taten eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten ausgeworfen hat (UA S. 56)."
Ende der Entscheidung
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