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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.1999
Aktenzeichen: 3 StR 395/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. September 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 1999 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 5. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Zweifel an der Zulässigkeit der Aufklärungsrüge bestehen auch deshalb, weil die Revisionsbegründung die zu untersuchende Spur nicht ausreichend beschreibt und das darüber erstattete Gutachten unvollständig und teilweise unrichtig wiedergibt. Im übrigen wäre die Rüge auch unbegründet, da sich im Hinblick auf die Beweislage die Einholung eines Gutachtens nicht aufgedrängt hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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