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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.1999
Aktenzeichen: 3 StR 396/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 u. 4 | |
StPO § 154 a | |
StPO § 154 a Abs. 2 | |
StPO § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
StGB § 176 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 1999 gemäß § 154 a Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. Mai 1998 wird die Verfolgung wegen der abgeurteilten Taten jeweils auf den Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) beschränkt und der Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO auf den rechtlichen Gesichtspunkt des sexuellen Mißbrauchs von Kindern beschränkt und den Schuldspruch des angefochtenen Urteils der Verfolgungsbeschränkung angepaßt.
In dem durch die Maßnahme nach § 154 a StPO begrenzten Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht, hätte es die Verfolgungsbeschränkung bereits selbst vorgenommen, auf niedrigere Einzelstrafen und eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Ende der Entscheidung
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