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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2001
Aktenzeichen: 3 StR 398/00
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 260 Abs. 1 Nr. 1 | |
StPO § 354 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen
zu 1.: Betrugs u.a.
zu 2.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
zu 3.: Anstiftung zum Betrug u.a.
zu 4.: Diebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. Januar 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. a) Der Angeklagte H. wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. Februar 2000 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte H. .
Damit ist der Beschluß des Landgerichts Kleve vom 4. Mai 2000, mit dem die Revision des Angeklagten H. als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
b) Die Revision des Angeklagten H. wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe dahin geändert wird, daß der Angeklagte statt gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig ist. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Revisionen der Angeklagten E. , W. und P. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Bei dem Angeklagten H. hat der Senat den Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe geändert, weil der Angeklagte durch die Entgegennahme der vier gestohlenen Kreditkarten nur eine Tat nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen hat. Die Änderung des Schuldspruchs läßt die vier verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten entfallen. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO läßt der Senat eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als insoweit nunmehr einzige Strafe bestehen. Der Wegfall von drei Einzelstrafen (jeweils sechs Monate) läßt die Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von acht Jahren angesichts der 341 übrigen Einzelstrafen (jeweils zwischen sechs Monaten und zwei Jahren) unberührt.
Ende der Entscheidung
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