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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2002
Aktenzeichen: 3 StR 398/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 465 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 398/01

vom

10. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. Januar 2001 sowie seine sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung dieses Urteils werden als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber unbegründet.

Allerdings bestehen Bedenken gegen den rechtlichen Maßstab, den das Landgericht der Prüfung zugrunde gelegt hat, ob "Mehrauslagen" nach § 465 Abs. 2 Satz 1 StPO entstanden sind, die der Staatskasse auferlegt werden könnten. Entscheidend ist, ob die tatsächlich erfolgten Untersuchungen auch dann notwendig gewesen wären, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluß von vornherein dem späteren Urteil des Landgerichts entsprochen hätten (vgl. BGHSt 26, 29, 33/34; BGH NStZ 1982, 80). Das könnte hier zweifelhaft sein, weil die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nicht auf der Feststellung beruht, daß der Angeklagte - wie noch in der Anklage angenommen - dem Opfer B. mit einem Dolch Stichverletzungen zugefügt, sondern ihn getreten und geschlagen hatte. Soweit Untersuchungen durch die Stichverletzungen veranlaßt worden sind, könnten diese daher "Mehrauslagen" i.S. des § 465 Abs. 2 Satz 1 StPO darstellen.

Das kann aber dahinstehen. Jedenfalls ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit diesen Auslagen zu belasten (§ 465 Abs. 2 Satz 1 StPO). Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 16, 84) hat der Angeklagte gemeinschaftlich mit anderen das bereits wehrlos am Boden liegende Opfer in einem Zeitpunkt getreten und geschlagen, als diesem lebensgefährliche Stichverletzungen beigebracht wurden. Angesichts dieser Tatsituation erscheint es insgesamt nicht unbillig, dem Angeklagten - wie geschehen - sämtliche Kosten und Auslagen aufzuerlegen, einschließlich derjenigen, die durch Untersuchungen zu den Stichverletzungen veranlaßt worden sind.



Ende der Entscheidung

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