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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.1999
Aktenzeichen: 3 StR 399/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 397a Abs. 1
StPO § 397 a Abs. 2
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 399/99

vom

3. November 1999

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 1999 beschlossen:

Tenor:

Der Nebenklägerin wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin I. aus R. als Beistand bestellt (§ 397a Abs. 1 StPO in der ab 1. Dezember 1998 geltenden Fassung).

Gründe

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 397 a Abs. 2 StPO durch das Landgericht für die im März 1999 durchgeführte Hauptverhandlung macht die Entscheidung des Senats nicht überflüssig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die erstinstanzliche Bewilligung von Prozeßkostenhilfe als eine - über die Instanz hinauswirkende - Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl I S. 820) ausgelegt werden kann (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Oktober 1999 - 4 StR 344/99) und ob dies in der Regel zu geschehen hat. Für eine solche Auslegung oder Umdeutung fehlt es jedenfalls im vorliegenden Fall an einer ausreichenden Grundlage.

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