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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.1999
Aktenzeichen: 3 StR 399/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397a Abs. 1 | |
StPO § 397 a Abs. 2 | |
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. November 1999
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 1999 beschlossen:
Tenor:
Der Nebenklägerin wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin I. aus R. als Beistand bestellt (§ 397a Abs. 1 StPO in der ab 1. Dezember 1998 geltenden Fassung).
Gründe
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 397 a Abs. 2 StPO durch das Landgericht für die im März 1999 durchgeführte Hauptverhandlung macht die Entscheidung des Senats nicht überflüssig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die erstinstanzliche Bewilligung von Prozeßkostenhilfe als eine - über die Instanz hinauswirkende - Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl I S. 820) ausgelegt werden kann (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Oktober 1999 - 4 StR 344/99) und ob dies in der Regel zu geschehen hat. Für eine solche Auslegung oder Umdeutung fehlt es jedenfalls im vorliegenden Fall an einer ausreichenden Grundlage.
Ende der Entscheidung
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