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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2001
Aktenzeichen: 3 StR 40/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 177 Abs. 3 Nr. 2
StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 40/01

vom

21. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. März 2001 gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Der Angeklagte wird von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 10. August 2000 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Damit ist der Beschluß des Landgerichts Flensburg vom 17. Oktober 2000, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützten Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Tat des Angeklagten erfüllt nicht nur, wie das Landgericht angenommen hat, die Voraussetzung der Qualifikation nach § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB (Strafrahmen drei bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe), sondern der nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB (Strafrahmen fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die ihm bis dahin unbekannte Schülerin nachts von hinten überfallen, ihr ein Tau um den Hals geschlungen und sie so in eine abgelegene Ecke eines Parkplatzes geschoben. Dort riß er ihr die Kleidung vom Unterkörper und warf sie auf den Boden. Als sie vor Schmerz aufschrie, zog er das Tau für einen Moment so fest zu, daß sie keine Luft mehr bekam und befürchtete, zu ersticken. Während des so erzwungenen Geschlechtsverkehrs hielt er das Tau weiter um den Hals des Opfers. Damit war das Tau, mit dem das Opfer am Hals gedrosselt wurde - anders als bei der Verwendung von Kabeln zur Fesselung des Opfers an Armen und Beinen (vgl. BGHR StGB § 177 III Nr. 2 Werkzeug 1) - ein Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit in Verbindung mit der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet war, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Diesen Gegenstand hat der Angeklagte bei der Tat verwendet, denn er hat das gefährliche Werkzeug bei der Ausübung von Gewalt zur Überwindung des Widerstands des Opfers eingesetzt.

Durch die Annahme der Qualifikation mit dem geringeren Strafrahmen ist der Angeklagte indes nicht beschwert.

Ende der Entscheidung

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