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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2007
Aktenzeichen: 3 StR 40/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 13. November 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Die Strafkammer hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte - was zumindest sehr nahe liegt - von Anfang an in das Rauschgiftgeschäft eingebunden war. Sie hat angenommen, er sei zunächst arglos gewesen und habe erst zu dem Zeitpunkt den bedingten Vorsatz gefasst, in dem er die im Kofferraum des Fahrzeugs befindliche Sporttasche wahrnahm.
Diese Annahme findet in den bisherigen Feststellungen keine ausreichende Stütze. Insbesondere teilt das Urteil nicht mit, aus welchem Beweggrund es der Angeklagte billigend in Kauf genommen haben soll, den gefährlichen Transport von Heroin in einer Menge von 9,5 kg zu übernehmen. Ein entsprechendes Motiv des fast 70 Jahre alten, bis dahin unbestraften Angeklagten für einen solchen Entschluss lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Der Erörterung eines Beweggrundes hätte es hier jedoch angesichts der weiteren Feststellungen der Strafkammer, insbesondere zur Ausnutzung des Angeklagten durch die Hintermänner des Drogengeschäfts, zu seiner anfänglichen Arglosigkeit, zum Fehlen eines vereinbarten Kurierlohns und dazu, dass sich der Angeklagte auch in dem Zeitpunkt seines Entschlusses zur Rückführung des Fahrzeugs keinerlei Entlohnung erhoffen konnte, bedurft, um die Annahme vorsätzlichen Handelns des Angeklagten in Bezug auf das in der Sporttasche befindliche Rauschgift zu tragen.
Ende der Entscheidung
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