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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.03.1999
Aktenzeichen: 3 StR 40/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 u. 4
StGB § 250 Abs. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 40/99

vom

16. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 16. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. September 1998 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat außerdem eine sichergestellte Signalpistole mit zugehöriger Munition eingezogen.

Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit das Landgericht in der Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten auch dessen "für einen Unschuldigen ungewöhnliches Verhalten" bei der Festnahme berücksichtigt, bestehen gegen diese Erwägungen zwar rechtliche Bedenken (vgl. BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 4, 7, 9, 11); der Senat kann jedoch angesichts des Urteilszusammenhangs ausschließen, daß der Schuldspruch auf diesen Erwägungen beruht.

Gegen den Strafausspruch bestehen indessen durchgreifende rechtliche Bedenken. In den Strafzumessungserwägungen geht das Landgericht davon aus, daß der Angeklagte zur Tatzeit "nicht mehr hartdrogenabhängig" war. Dies steht im Widerspruch zu der Feststellung, daß der Angeklagte nach einer längeren Zeit der Abstinenz im Juli/August 1997 erneut mit dem intravenösen Konsum von Heroin begonnen und diesen erst im Januar 1998, also ca. einen halben Monat nach der Tat, wieder beendet hat. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die aus dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB a.F. entnommene Strafe auf diesem Fehler beruht. Das Landgericht hält dem Angeklagten zwar zugute, daß er "unter Berücksichtigung seiner Rauschgiftanamnese nicht ausschließbar immer noch körperlich-seelischen Folgewirkungen aus seinen mehrfachen Phasen der Zuwendung zum Heroin bzw. des Rückfalls in Hartdrogenkonsum sowie auch den jeweiligen Belastungen aus wiederholtem 'kalten Entzug' ausgesetzt gewesen ist"; es hat sich durch die fehlerhafte Annahme, der Angeklagte sei nicht mehr "hartdrogenabhängig" gewesen, aber möglicherweise den Blick auf die Prüfung verstellt, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen für eine erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit vorgelegen haben, weil es sich bei dem Raub um eine sog. Beschaffungstat gehandelt haben kann.

Die Einziehungsentscheidung ist von dem Fehler nicht berührt. Sie kann daher bestehen bleiben.

Ende der Entscheidung

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