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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2001
Aktenzeichen: 3 StR 401/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 345 Abs. 1 | |
StPO § 344 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2001 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Hildesheim vom 27. August 2001, mit dem die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 26. Juni 2001 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Revision der Angeklagten am 27. August 2001 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Angeklagte mit ihrem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts. Zur Begründung führt sie aus, daß sie mit dem erstellten Sachverständigengutachten nicht einverstanden ist.
Der Antrag der Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig, aber unbegründet. Das Rechtsmittel wurde zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.
Ende der Entscheidung
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