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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.2003
Aktenzeichen: 3 StR 401/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 401/03

vom 26. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. November 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2003, soweit es den Angeklagten Mehmet K. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt und Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm Länge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der frühere Mitangeklagte Yusuf K. im Rahmen einer Auseinandersetzung mit familiärem Hintergrund mehrere Schüsse auf Kazim K. aus einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit dem Kaliber 7,65 mm abgegeben. Sodann nahm der Angeklagte die Waffe an sich und schoß zumindest einmal auf Kazim K.. Insgesamt gaben beide mindestens sechs Schüsse ab. Das Opfer wurde zweimal getroffen: ein - nicht tödlicher - Schuß in die rechte Gesäßhälfte und ein Schuß in den Rumpf. Dieser Schuß führte zu seinem Tod.

Zur Schußabgabe im einzelnen hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

- In der ersten Phase hat Yusuf K. mehrere Schüsse auf Kazim K., der sich zu diesem Zeitpunkt in einem Garagenhof befand, mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz abgegeben. Es konnte jedoch nicht geklärt werden, ob einer dieser Schüsse das Opfer getroffen hat. Zu Gunsten des früheren Mitangeklagten Yusuf K. ist das Schwurgericht davon ausgegangen, daß er ihn nicht getroffen hat.

- In der zweiten Phase versuchte Kazim K. den Schüssen durch Flucht an den Garagen vorbei auf eine im Hof befindliche Freifläche und von dort wieder in Richtung der "wenige Meter" entfernten Garagen zu entkommen. Dabei wurden zwei weitere Schüsse auf ihn abgegeben, die in eine Hauswand einschlugen, ohne daß geklärt werden konnte, welcher der beiden Angeklagten diese abgefeuert hatte.

- In der dritten Phase flüchtete Kazim K. in eine der beiden Garagen, um Deckung zu erhalten. Der Angeklagte stand hierbei vor der Garage und gab in Tötungsabsicht mindestens einen Schuß auf Kazim K. ab.

Sodann stellt das Landgericht fest, daß ein in dieser letzten, dritten Phase abgegebener Schuß der tödliche Rumpfdurchschuß war, und der vor der Garage stehende Angeklagte diesen Schuß abgegeben hat. Daß der Angeklagte der Schütze war, ist durch Zeugenaussagen, daß der Rumpfdurchschuß zum Tode geführt hat, durch ein Sachverständigengutachten belegt. Daß der Rumpfdurchschuß in dieser letzten Phase erfolgt war, schließt die Kammer daraus, daß es Kazim K. nach dem Rumpfdurchschuß nicht möglich gewesen wäre "wegzulaufen" (UA S. 16).

Dieser Schluß des Schwurgerichts - Eintritt der sofortigen Bewegungsunfähigkeit nach Erhalt des Rumpfdurchschusses - ist nicht tragfähig begründet. Zwar hat die Kammer auf UA S. 38 ausgeführt, daß aufgrund der Ausführungen des Obduzenten zu den Verletzungen und ihren Folgen feststehe, daß der Rumpfdurchschuß tödlich gewesen sei. Ein Beleg dafür, daß durch diesen Schuß die sofortige Bewegungsunfähigkeit des Kazim K. herbeigeführt wurde, fehlt indes. Dies versteht sich auch nicht von selbst, da der Tod auf Grund des durch die Schädigung innerer Organe eingetretenen Blutverlustes erst um 16.25 Uhr und somit fast zwei Stunden nach dem Tatgeschehen ("gegen 14.30 Uhr") eingetreten ist.

Eines solchen revisionsrechtlich nachprüfbaren Nachweises hätte es hier aber bedurft. Denn hätte das im Rumpf getroffene Opfer noch eine kürzere Wegstrecke von "wenigen Metern" weglaufen können und wäre mithin nicht erst durch den Schuß in die Garage getötet worden, käme nach den bisher getroffenen Feststellungen in Verbindung mit den zugunsten des Angeklagten und des früheren Mitangeklagten unterstellten Sachverhaltsvarianten in Betracht, daß ein von dem früheren Mitangeklagten Yusuf K. abgegebener Schuß zu der letztlich tödlichen Rumpfverletzung führte. Dann aber würde eine Verurteilung des Angeklagten Mehmet K. wegen vollendeten Totschlags voraussetzen, daß ihm diese Schußabgabe nach den Grundsätzen der Mittäterschaft zugerechnet werden kann.

Ende der Entscheidung

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