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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.2002
Aktenzeichen: 3 StR 402/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 273 Abs. 3 | |
StPO § 274 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Mai 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte (wie auch die Mitangeklagte und die Verteidiger) erklärt, er verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmittels. Diese gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesene und genehmigte Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil.
Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Ohne Erfolg macht die Verteidigerin unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Angeklagten geltend, der Beschwerdeführer sei sich aufgrund eines Schockzustandes der Tragweite seiner Verzichtserklärung nicht bewußt gewesen. Aus dem erst vier Tage nach der Urteilsverkündung verfaßten Schreiben können keine Schlüsse auf eine Beeinträchtigung der Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers oder auf schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts gezogen werden. Im übrigen erscheint die Annahme, der Angeklagte könnte durch die im Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe überrascht worden sein oder gar einen Schock erlitten haben, angesichts dessen, daß seine Verteidigung eine nur unwesentlich geringere Freiheitsstrafe beantragt hatte, fernliegend.
Daß der Angeklagte anderen Sinnes geworden ist und nunmehr Wert auf die Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Verzicht weder widerrufen noch zurückgenommen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12).
Ende der Entscheidung
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