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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: 3 StR 402/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 402/05

vom 13. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. Juni 2005 dahin geändert und neu gefasst, dass die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist und die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Oldenburg vom 28. April 2005 entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "Totschlags in einem minder schweren Fall" verurteilt, eine Einzelstrafe von vier Jahren verhängt sowie unter Einbeziehung von Strafen aus einem anderen Urteil und Aufhebung eines weiteren Gesamtstrafenbeschlusses eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten gebildet.

Die Gesamtstrafenbildung ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts rechtsfehlerhaft. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Senat hat die Gesamtstrafenbildung entfallen lassen und die Bezeichnung der Tat als "minder schweren Fall" aus dem Schuldspruch gestrichen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 25).

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