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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.1998
Aktenzeichen: 3 StR 402/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Dezember 1998
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 27. April 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Zu der Beanstandung der Revision, die Ausländereigenschaft der Angeklagten sei mittelbar strafschärfend bewertet worden, bemerkt der Senat ergänzend:
Die Kraftfahrzeuge sollten in Litauen verwertet werden. Dort stellen sie nach den Feststellungen einen erheblichen Wert dar. Dieser Umstand hätte auch zum Nachteil eines deutschen Angeklagten gewertet werden können.
Ende der Entscheidung
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