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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.01.2003
Aktenzeichen: 3 StR 403/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 206 a Abs. 1
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 354 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 403/02

vom 16. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 16. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. Mai 2002 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall M. (B. IX. 2. der Urteilsgründe) wegen Betruges verurteilt wurde;

im Umfang der Einstellung hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen;

b) der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte des Betruges in 694 tateinheitlichen Fällen und des Betruges in einem weiteren Fall schuldig ist;

c) die Gesamtfreiheitsstrafe auf vier Jahre und sieben Monate ermäßigt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Senat hat das Verfahren im Fall M. (B. IX. 2. der Urteilsgründe) eingestellt, weil es insoweit an einer wirksamen Anklageerhebung fehlt, vielmehr eine Einstellung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO erfolgt war. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Wegen des Wegfalls der in dem eingestellten Fall verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten hat der Senat die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 354 Abs. 1 StPO durch die geringstmögliche Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten auf vier Jahre und sieben Monate ermäßigt.



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