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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.1998
Aktenzeichen: 3 StR 403/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 354 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 und Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Diebstahl u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. April 1998 wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl in fünf Fällen, der tateinheitlichen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen und zum versuchten Diebstahl sowie der Beihilfe zum versuchten Diebstahl schuldig ist. Die Einzelstrafen in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe entfallen. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die im Fall 9 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten als Freiheitsstrafe für die tateinheitliche Beihilfe in den Fällen 7 bis 9 fest. Der Senat schließt aus, daß die Höhe der Gesamtstrafe durch den Wegfall der beiden Einzelstrafen in den Fällen 7 und 8 beeinflußt sein könnte.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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