Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.1998
Aktenzeichen: 3 StR 403/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 354 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2 und Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 403/98

vom

12. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Diebstahl u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. April 1998 wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl in fünf Fällen, der tateinheitlichen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen und zum versuchten Diebstahl sowie der Beihilfe zum versuchten Diebstahl schuldig ist. Die Einzelstrafen in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe entfallen. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die im Fall 9 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten als Freiheitsstrafe für die tateinheitliche Beihilfe in den Fällen 7 bis 9 fest. Der Senat schließt aus, daß die Höhe der Gesamtstrafe durch den Wegfall der beiden Einzelstrafen in den Fällen 7 und 8 beeinflußt sein könnte.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



Ende der Entscheidung

Zurück