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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2003
Aktenzeichen: 3 StR 404/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 46 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 26. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Zur Rüge, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft eine Strafrahmenverschiebung nach § 46 a StGB nicht vorgenommen, bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts, daß sich aus den Urteilsgründen schon nicht ergibt, daß der angesichts des Tatbildes, insbesondere der abgeurteilten besonders schweren Fälle des sexuellen Mißbrauchs erforderliche, über den Vergleichsabschluß hinausgehende kommunikative Prozeß zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin stattgefunden hat.
Ende der Entscheidung
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