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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.2003
Aktenzeichen: 3 StR 406/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 26. November 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 29. Juli 2003
a) im Schuldspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchten Raubes verurteilt ist;
b) im Ausspruch über die entsprechende Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls und vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit Beleidigung sowie mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die aufgrund der Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des Urteils ergibt, daß der Schuldspruch keinen Bestand haben kann, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt wurde, weil die Urteilsfeststellungen insoweit die Annahme eines vollendeten Zueignungsdelikts nicht tragen. Abgesehen davon, daß bereits die Vollendung der Wegnahme (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 242 Rdn. 38 f.) nicht eindeutig belegt ist, ergeben die Feststellungen des Landgerichts jedenfalls nicht, daß es dem Angeklagten darauf ankam, sich den Leinenbeutel und die enthaltenen Turnschuhe der Zeugin zuzueignen. Vielmehr habe der Angeklagte am Tattag "die Absicht (verfolgt), auf bekannte Weise durch Diebstahl oder Raub Handtaschen von Radfahrern zu entwenden und das Bargeld zu behalten" (UA S. 15); die Wegnahmehandlung des Angeklagte sei "darauf gerichtet (gewesen), die in dem bereits zugeeigneten Beutel vermuteten Wertsachen zu behalten" (UA S. 30). Hierfür spricht auch, daß der Angeklagte den Stoffbeutel nebst Inhalt in den Fahrradkorb der Zeugin zurückgeworfen hat, nachdem ihm diese zugerufen hatte, in der Tasche seien nur Turnschuhe.
Danach wollte sich der Angeklagte nicht das Behältnis, sondern allein dessen Inhalt aneignen; dieser bestand jedoch aus - für den Angeklagten wertlosen - Sachen, auf die sein Zueignungswille zum Zeitpunkt der Wegnahme nicht gerichtet war (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1976, 16; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 242 Rdn. 63 m. w. N.). Somit liegt lediglich versuchter Raub vor, von dem der Angeklagte - entgegen der Meinung der Revision - nicht strafbefreiend zurücktreten konnte (§ 24 StGB), weil der Versuch aus seiner subjektiven Sicht fehlgeschlagen war (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 24 Rdn. 6 f.).
Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen verteidigt hätte (§ 265 StPO), hat der Senat den Schuldspruch entsprechend abgeändert.
Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafe (ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe) und der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf niedrigere Strafen erkannt hätte.
Im übrigen hat die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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