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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: 3 StR 408/03
Rechtsgebiete: BtMG
Vorschriften:
BtMG § 30 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 11. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird für den Fall der zweiten Beschaffungsfahrt im Juni 2002 (Einfuhr von 3.000 Gramm Haschisch) eine Freiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Für den Fall der zweiten Beschaffungsfahrt im Juni 2002 hat das Landgericht eine Einzelstrafe nicht festgesetzt. Zwar beschwert dies den Angeklagten nicht; die gleichwohl gebotene Festsetzung (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10) hat der Senat dadurch nachgeholt, daß er in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwaltes im Strafrahmen des vom Landgericht angenommenen minder schweren Falles des § 30 Abs. 2 BtMG auf das gesetzliche Mindestmaß erkannt hat (§ 354 Abs. 1 StPO). Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 m. w. N.). Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sind sicher auszuschließen. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es daher unter den Umständen des gegebenen Falles nicht (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2).
Ende der Entscheidung
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