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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2007
Aktenzeichen: 3 StR 409/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 257 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge einer Verletzung des § 257 Abs. 1 StPO (vgl. BGH StV 1984, 454 f.). Jedenfalls ist sie unbegründet, weil der Angeklagte geständig war und deshalb das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler nicht beruht.
Ende der Entscheidung
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