Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.1998
Aktenzeichen: 3 StR 409/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
StGB § 57 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 409/98

vom

11. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. November 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. März 1998 werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die Revisionen der Nebenkläger, deren Sohn Opfer des Totschlags wurde, sind unzulässig, weil nicht erkennbar ist, ob mit den Rechtsmitteln ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt wird. Vielmehr deutet der auf Aufhebung des gesamten Urteils gerichtete Revisionsantrag darauf hin, daß die Rechtsmittel auch die Verurteilung wegen Mordes und damit eine Tat erfassen sollen, die die Beschwerdeführer nicht zur Nebenklage berechtigte. Die nur allgemein erhobene Sachrüge schafft nicht die gebotene Klarheit über das Revisionsziel. Sie läßt offen, ob wegen des nebenklagefähigen Totschlags nicht lediglich eine höhere Einzelstrafe sowie in der gesamten Rechtsfolge die Feststellung besonderer Schuldschwere (§ 57 a StGB) erstrebt und damit ein Ziel verfolgt wird, das nach § 400 Abs. 1 StPO ausgeschlossen ist.

Im übrigen hätten die Revisionen im Falle ihrer Zulässigkeit auch in der Sache keinen Erfolg haben können.

Da die Revisionen erfolglos sind, tragen die Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihrer Rechtsmittel. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 473 Rdn. 11).



Ende der Entscheidung

Zurück