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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2007
Aktenzeichen: 3 StR 411/07
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 411/07

vom 9. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 21. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar teilt das Urteil lediglich im Fall 7 ausdrücklich den Ladezustand des verwendeten Revolvers mit. Der Senat entnimmt jedoch dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass dieser auch in den Fällen 2 und 3, in welchen es nach den Feststellungen des Landgerichts auch nicht zu einer Verwendung der Eisenstange als Drohmittel gekommen war, wie im Fall 7 mit Schreckschussmunition geladen war, so dass es sich um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelte. Der Angeklagte und seine Mittäter hatten den Revolver kurz vor den Taten für die Begehung der Überfälle beschafft, die sie dann in sehr kurzem zeitlichen Abstand ausgeführt haben.

Ende der Entscheidung

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