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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.1998
Aktenzeichen: 3 StR 412/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 244 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 412/98

vom

12. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 1998 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. April 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durch fehlerhafte Ablehnung der Inaugenscheinnahme eines Videobandes ist unzulässig, weil die Begründung des hierauf zielenden Antrages vom 31. März 1998 nicht mitgeteilt wird und die Revision verschweigt, daß am 17. April 1998 zur Begründung der Ablehnung der Inaugenscheinnahme ein weiterer Gerichtsbeschluß ergangen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.



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