Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.09.1998
Aktenzeichen: 3 StR 413/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 126 Abs.3 | |
StGB § 27 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. September 1998
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. September 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. März 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen nutzten die Angeklagten gemeinsam eine Wohnung. In dieser befanden sich, was die Angeklagten wußten, drei "Steine" hochwertiges Kokain mit einem Gesamtgewicht von etwa 260 Gramm, das zum weitaus überwiegenden Teil zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Die Angeklagten schnitten einige kleine Stückchen des Rauschmittels ab und rauchten sie. Nähere Feststellungen dazu, wie das Kokain in die Wohnung gelangt war und wer es weiterverkaufen wollte, hat die Strafkammer nicht treffen können. Sie ist deshalb von unterschiedlichen Sachverhalten ausgegangen. Zu Gunsten der Angeklagten G. hat sie angenommen, daß der Angeklagte S. das Rauschgift mitgebracht hatte, die Angeklagte G. dies nicht untersagte und ihm die Wohnung auch weiterhin zur Lagerung zur Verfügung stellte. Zu Gunsten des Angeklagten S. ist sie davon ausgegangen, daß sich das Kokain bei seiner Ankunft bereits in der Wohnung befand, er mit der Lagerung des Kokains einverstanden war und sich nicht davon distanzierte. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hat das Landgericht für beide Angeklagten auf die Erwägung gestützt, daß zwar der jeweils andere der Haupttäter gewesen sei. Sie hätten aber beide durch die Duldung der Lagerung und des Versteckens des Rauschgifts in der von ihnen bewohnten oder genutzten Privatwohnung Aufbewahrungsdienste geleistet und dadurch die Tat gefördert. Durch das Mitrauchen hätten die Angeklagten jeweils ihren Beihilfewillen manifestiert.
Bei dieser Sachlage begegnet die Verurteilung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. August 1998 folgendes ausgeführt:
"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Inhaber einer Wohnung nicht ohne weiteres rechtlich dafür einzustehen, daß in seinen Räumen durch Dritte keine Straftaten begangen werden (vgl. BGHSt 30, 391). Das bloße Dulden von Rauschgiftgeschäften in der Wohnung erfüllt deshalb nicht die Voraussetzungen der Beihilfe (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 7). Die im Mitkonsum von Betäubungsmitteln zum Ausdruck kommende Billigung der Tat kann zwar psychische Beihilfe sein. Dies setzt jedoch die Feststellung voraus, daß die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestalt objektiv gefördert oder erleichtert wurde und daß dies dem Gehilfen bewußt war (vgl. BGH NStZ 1993, 233; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 12). Solche Feststellungen sind bisher nicht getroffen."
Dem stimmt der Senat zu. Er weist ergänzend darauf hin, daß bei entsprechenden Feststellungen durch den neuen Tatrichter auch eine Verurteilung der Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Betracht kommen kann.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Senats gemäß § 126 Abs. 3 StPO liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.