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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2000
Aktenzeichen: 3 StR 414/00
Rechtsgebiete: StPO, JGG, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
JGG § 48 Abs. 3 | |
JGG § 48 Abs. 3 Satz 1 | |
JGG § 48 Abs. 3 Satz 2 | |
StGB § 306 b Abs. 2 Nr. 1 | |
StGB § 306 a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2000 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. März 2000 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Jugendkammer hat nicht dadurch gegen § 48 Abs. 3 JGG verstoßen, daß sie nach dem Wiedereintreten in die Hauptverhandlung zur Ablehnung eines Beweisantrages öffentlich verhandelt hat. Da die Hauptverhandlung gegen einen Jugendlichen und einen Heranwachsenden geführt worden ist, entsprach diese Handhabung der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 3 Satz 1 JGG. Daß das Landgericht von der Möglichkeit eines Ausschlusses nach § 48 Abs. 3 Satz 2 JGG keinen Gebrauch gemacht hat, begründet für sich allein noch keinen Rechtsfehler. Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Gebrauch des Ermessens sind nicht ersichtlich, zumal die vorübergehende Ausschließung der Öffentlichkeit zu Beginn der Hauptverhandlung auf Antrag des Jugendlichen im Hinblick auf die Erörterung seines persönlichen Lebensbereiches erfolgt ist. Auch die Revision trägt nicht vor, daß die Fortsetzung dieser Erörterung nach dem Wiedereintritt wegen eines Beweisantrages zu erwarten war, zumal auch der Angeklagte selbst keinen Anlaß gesehen hat, zu diesem Zeitpunkt erneut den Ausschluß der Öffentlichkeit zu beantragen.
Die Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB i.V. mit § 306 a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB ist nicht zu beanstanden. Darauf, daß Gebäudebestandteile nicht derart in Brand gesetzt worden sind, daß sie selbständig weiterbrennen konnten, kommt es nicht an, weil die Jugendkammer von § 306 a Abs. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG nicht die 1. Alternative (Inbrandsetzen), sondern die 2. Alternative (durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören) angewandt hat. Diese Alternative wurde durch das 6. StrRG eingefügt, weil die zunehmende Verwendung feuerhemmender Baustoffe dazu führen kann, daß bei Brandlegungen zwar wesentliche Gebäudebestandteile selbst nicht brennen, gleichwohl aber durch große Ruß-, Gas- und Rauchentwicklung sowie durch starke Hitzeeinwirkung Gefährdungen für Leben und Gesundheit der Bewohner, aber auch für bedeutende Sachwerte entstehen (BTDrucks.13/8587 S. 26). Nach den Feststellungen waren durch den Anschlag mit Brandflaschen nicht nur Teile des Mobiliars der Wohnung der Geschädigten, sondern auch Teile des Teppichbodens und der Tapeten verbrannt, der Putz an einigen Stellen abgeplatzt und der gesamte Wohnbereich stark verrußt. Dadurch war die Wohnung nicht mehr benutzbar. Darin liegt eine teilweise Zerstörung des Gebäudes, weil ein Teil, nämlich die Wohnung der Geschädigten, nicht mehr ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen konnte (vgl. Horn in SK-StGB 49. Lfg. § 306 Rdn. 15; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 306 Rdn. 15).
Ende der Entscheidung
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