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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.2001
Aktenzeichen: 3 StR 415/01 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 a
StPO § 397 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 415/01

vom

7. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Nebenklägerin Sigrun E. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin K. aus O. als Beistand bestellt.

Gründe:

Der Antrag der Nebenklägerin vom 26. Oktober 2001, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die Voraussetzungen der §§ 397 a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO erfüllt sind.

Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn bereits im ersten Rechtszug eine Beistandsbestellung vorgenommen worden wäre. Denn eine Bestellung als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren. Das zunächst zuständige Amtsgericht Osnabrück hatte der Nebenklägerin jedoch mit Beschluß vom 22. März 2000 lediglich Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. für die erste Instanz (Bd. II Bl. 156) bewilligt.



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