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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.2004
Aktenzeichen: 3 StR 415/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 346 Abs. 2
StPO § 346 Abs. 2 Satz 1
StPO § 349 Abs. 1
StPO § 354 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 415/04

vom 16. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. November 2004 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Landgerichts Oldenburg vom 15. September 2004, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. Juli 2004 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. Juli 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO).

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchter Vergewaltigung und wegen gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Nach Verkündung des Urteils am 5. Juli 2004 erklärten der Angeklagte, sein Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Rechtsmittelverzicht. Der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten und des Verteidigers wurden vorgelesen und genehmigt. Mit undatiertem Schreiben, eingegangen beim Landgericht am 8. Juli 2004, legte der Angeklagte gegen das Urteil "Berufung oder Revision" ein und begründete das Rechtsmittel. Das Landgericht verwarf die Revision durch Beschluß vom 15. September 2004, weil die Revisionsbegründung nicht in der in § 354 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form, sondern eigenhändig angebracht worden sei. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit Schreiben vom 22. September 2004.

Das Schreiben ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zu behandeln. Der statthafte und fristgerecht gestellte Antrag hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Allerdings führt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das erstinstanzliche Gericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf die Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen nicht beachtet oder die hierfür geltenden Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach Erklärung des Rechtsmittelverzichts nur vom Angeklagten eigenhändig begründet worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 346 Rdn. 2 m. w. N.).

Demgemäß obliegt es dem Bundesgerichtshof, über die Revision zu entscheiden. Sie ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), da der Angeklagte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat.

Der Verzicht ist wirksam (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gründe für seine Unwirksamkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. An die Verzichtserklärung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann - nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Meyer-Goßner aaO § 302 Rdn. 21 m. w. N.) - weder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden.

Ende der Entscheidung

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