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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: 3 StR 415/06
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 465 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. November 2006 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
Gründe:
Durch den Beschluss des Senats vom 14. November 2006 ist der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden. Bei dieser Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Oktober 2006 ist dem Verteidiger am 18. Oktober 2006 zugeleitet worden. Eine Erwiderung ist bis zum Tag der Senatsentscheidung (14. November 2006) nicht eingegangen. Ein weiteres Zuwarten war nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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