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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.2006
Aktenzeichen: 3 StR 415/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 44 | |
StPO § 46 | |
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 44 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2006 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. Juli 2006 sowie die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tragen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Rechtsmittelverzicht ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Zwar können in besonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts dazu führen, dass die Verzichtserklärung unwirksam ist. Ein solcher Willensmangel ist vorliegend jedoch nicht belegt. Er ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung. Das Urteil ist daher rechtskräftig.
Aufgrund des wirksamen Rechtsmittelverzichts war dem Beschwerdeführer keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Er hat bewusst von einem befristeten Rechtsbehelf keinen Gebrauch gemacht und war deshalb nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO verhindert, eine Frist einzuhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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